Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.05.2013 – 8 WF 103/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.8WF103.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 08.04.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf wird verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gegen die Entscheidung in der Hauptsache – hier einstweilige Anordnung – gem. § 57 FamFG ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
§ 57 FamFG gilt für alle Entscheidungen in Eilverfahren, gleich, ob es sich um den Erlass einer Eilanordnung oder die Ablehnung einer aufhebenden Entscheidung handelt. Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 57 FamFG am Schluss der Vorschriften über das Eilverfahren (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 57 FamFG, Rdnr. 2).
Grundsätzlich erfasst die Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung auch die Nebenentscheidungen, da der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht weitergehen kann als in der Hauptsache (Zöller-Feskorn, a.a.O., Rdnr. 3; Keidel-Giers FamFG, 17. Aufl. 2011, § 57 Rdnr. 3).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz mag in den Fällen geboten sein, in denen der Gesetzgeber eine Anfechtbarkeit der Eilentscheidung nach § 57 FamFG für den Fall der Durchführung einer mündlichen Erörterung vorsieht und die Verfahrenskostenhilfe erst die Voraussetzung dafür schafft, dass der Antragsteller eine solche mündliche Erörterung in der Hauptsache erreicht. In Unterhaltsverfahren ist eine solche Ausnahme jedoch nicht geboten, da Eilentscheidungen hier stets unanfechtbar sind.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.