Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.08.2013 – 3 RVs 48/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0805.3RVS48.13.00
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lemgo – Jugendschöffengericht – hatte den Angeklagten am
11. Oktober 2011 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes unter Einbeziehung eines früheren Urteiles vom 29. September 2010 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung das Jugendschöffengericht zur Bewährung ausgesetzt hatte.
Der Senat hatte dieses Urteil durch Beschluss vom 23. Februar 2012 (III-3 RVs 9/12) mit den Feststellungen aufgehoben, die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen jedoch aufrechterhalten. Grund der Aufhebung war, dass die Ausführungen, mit denen das Jugendschöffengericht eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) des Angeklagten zum Tatzeitpunkt verneint hatte, rechtlicher Nachprüfung nicht standhielten. Im Umfang der Aufhebung hatte der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bielefeld – Jugendschöffengericht – zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Bielefeld – Jugendschöffengericht – sprach den Angeklagten am 12. Dezember 2012 erneut des sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig. Die Entscheidung über die Verhängung einer Jugendstrafe setzte es nach § 27 JGG aus. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg.
Der Schuldspruch hält – erneut – sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Da der Senat in seinem Beschluss vom 23. Februar 2012 nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten hatte, war der neue Tatrichter gehalten, eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen zu treffen. Dieses umfasst insbesondere den Vorsatz, besondere Absichten des Angeklagten, seine Beweggründe für die Tat und alle sonstigen Aspekte seiner inneren Einstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1998 – 2 StR 317/98 – <juris>). Dieser Verpflichtung ist das Jugendschöffengericht in Bielefeld nicht nachgekommen. Es war vielmehr ersichtlich der – irrigen – Meinung, dass auch die Feststellungen des Jugendschöffengerichts in Lemgo zum inneren Tatgeschehen aufgrund des vorerwähnten Senatsbeschlusses für das weitere Verfahren bindend seien. Denn das Jugendschöffengericht in Bielefeld teilt in den Gründen des angefochtenen Urteils mit, dass aufgrund des Senatsbeschlusses „folgende Feststellungen aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichts Lemgo (…) zum äußeren Tatgeschehen“ „in Rechtskraft erwachsen“ seien, und gibt sodann wörtlich die Feststellungen zum Tatgeschehen aus dem ersten Urteil einschließlich der dortigen Feststellungen zum inneren Tatgeschehen wieder. Eigene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen wurden nicht getroffen. Dass das Amtsgericht Bielefeld die wörtliche Wiedergabe der Feststellungen aus dem ersten Urteil mit dem bereits zitierten Hinweis auf die „Rechtskraft der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen“ eingeleitet hat, lässt nicht darauf schließen, dass es nur von der Bindungswirkung der in den wörtlich wiedergegebenen Feststellungen enthaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ausgegangen ist. Es ist vielmehr zu besorgen, dass das Amtsgericht Bielefeld insoweit lediglich die Beschlussformel des Senatsbeschlusses vom 23. Februar 2012 zitiert hat und sich im Übrigen keine Gedanken über die Unterscheidung zwischen dem äußeren und dem inneren Tatgeschehen gemacht hat. Soweit das Amtsgericht Bielefeld in den Gründen des angefochtenen Urteils – namentlich im Rahmen der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten – einzelne Äußerungen des Angeklagten zu innerpsychischen Vorgängen wiedergibt, lässt sich hieraus ebenfalls nicht entnehmen, dass es eigene, zusammenhängende und in sich geschlossene Feststellungen zum inneren Tatgeschehen treffen wollte.
Wegen dieses Mangels hebt der Senat das angefochtene Urteil nach § 353 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld – Jugendschöffengericht – zurück. Unberührt bleibt die Anordnung aus dem Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012, dass die Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben.