Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.08.2013 – 20 U 90/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:0814.20U90.13.00

Tenor

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das am 20.02.2013 verkündete Urteil

der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Berufung.

Das angefochtene Urteil sowie der Zurückweisungsbeschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.407,60 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung des Verfügungsklägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung.

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Der Senat nimmt auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts sowie im Hinweisbeschluss vom 03.07.2013 Bezug.

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Auch wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.07.2013 verwiesen.

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Soweit sich der Verfügungskläger mit seiner Stellungnahme vom 25.07.2013 auf den Standpunkt stellt, für die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes könne es nicht auf das Eintreten einer existentiellen Notlage ankommen, folgt der Senat ihm nicht. Mit der Feststellung des fortbestehenden Krankenversicherungsschutzes begehrt der Kläger schließlich die endgültige gerichtliche Klärung des streitigen Vertragsverhältnisses, welche nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung dem ordentlichen Streitverfahren vorbehalten und gem. §§ 935, 940 ZPO nur zur Abwendung einer Rechtsgefährdung bzw. sonstiger wesentlicher Nachteile im einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren ist. Eine solche Gefährdungslage liegt für den Kläger gerade nicht vor, und zwar schon unabhängig davon, dass er nunmehr über den Basistarif iSd § 193 Abs. 3 VVG abgesichert ist, schon deshalb, weil er nicht akut erkrankt ist. Die bloße Möglichkeit einer Erkrankung mit entsprechend kostenaufwändigen Behandlungserfordernissen genügt für die Annahme einer konkreten Notlage nicht.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO.