Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.09.2013 – 15 W 303/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:0905.15W303.13.00
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
G r ü n d e :
Nach dem im Bestandsverzeichnis eingetragenen Inhalt des eingangs genannten Miteigentumsanteils bedarf dessen Veräußerung
„der Zustimmung des anderen Raumeigentümers, der Zustimmung des Verwalters, falls ein solcher bestellt ist“.
Der Senat legt diese Regelung dahin aus, dass die Zustimmung der anderen Miteigentümer erforderlich ist (und zwar die für Mehrheitsbeschlüsse erforderliche Stimmenmehrheit, vgl. Bärmann/Klein, WEG, 11. Aufl., § 12 Rn. 23 m.w.N.), es sei denn, es ist ein Verwalter bestellt; in diesem Fall ist nur dessen Zustimmung erforderlich.
Letztere Voraussetzung ist hier erfüllt, weil die Beteiligte zu 1) gleichzeitig Verwalterin der Anlage ist, was sie formgerecht nachgewiesen hat. Sie konnte in dieser Eigenschaft die ihr obliegende Zustimmung auch bei Veräußerung eines ihr gehörenden Wohnungseigentums (gegenüber dem Erwerber) erteilen. Der Senat folgt insoweit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayObLG MittBayNot 1986, 180; OLG Düsseldorf NJW 1985, 390; ebenso für den Fall, dass der Verwalter Erwerber ist: KG FGPrax 2004, 69; MüKoBGB/Commichau, 6. Aufl., § 12 WEG Rn. 13; Palandt/Bassenge, BGB 72. Aufl., § 12 WEG Rn. 6; a.A. Bärmann/Klein a.a.O. § 12 Rn. 27). Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass § 12 WEG in Abweichung von § 137 S. 1 BGB den Wohnungseigentümern ausnahmsweise die Vereinbarung einer Verfügungsbeschränkung gestattet; wenn sie hiervon Gebrauch machen, steht es ihnen frei, den Fall der Veräußerung durch oder an den Verwalter besonders zu regeln. Es ist kein Grund ersichtlich, zusätzliche Beschränkungen vorzunehmen, die die Wohnungseigentümer selber nicht vereinbart haben.