Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.10.2013 – 8 WF 184/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1009.8WF184.13.00

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen vom 31.07.2013 wird dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus N bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller begehrt unter Berufung auf seine derzeitige Erwerbsunfähigkeit und den Bezug von SGB II – Leistungen die Abänderung eines vor dem Amtsgericht Lüdinghausen geschlossenen Vergleichs dahin, dass er dem Antragsgegner ab dem 01.06.2013 keinen Kindesunterhalt mehr zu leisten hat.

4

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mit der angefochtenen Entscheidung Verfahrenskostenhilfe nur insoweit bewilligt, als er ab dem 01.06.2013 keinen Kindesunterhalt mehr über einen Betrag in Höhe von 177,00 € hinaus zu leisten hat, und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsteller SGB II-Leistungen in Höhe von 977,00 € erhalte, so dass ihm unter Berücksichtigung des notwendigen Selbstbehaltes in Höhe von 800,00 € ein Betrag in Höhe von 177,00 € verbleibe, den er für Unterhaltszwecke einsetzen könne.

5

Soweit sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen wurde, wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Antragsteller begründet seine sofortige Beschwerde zusammengefasst damit, dass die SGB II – Leistungen auf einem hohen Wohnkostenanteil in Höhe von insgesamt 595,00 € beruhten, der über dem im Selbstbehalt enthaltenen Betrag in Höhe von 360,00 € liege. Die Gemeinde B habe seine erhöhten Wohnkosten anerkannt.

6

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.08.2013 u.a. ausgeführt, eine Erhöhung des Selbstbehaltes komme nicht in Betracht, weil der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen habe, die den Schluss zuließen, dass die Überschreitung der im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten unvermeidbar sei.

7

II.

8

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet insgesamt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

9

Zwar ist zutreffend, dass der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine Anpassung des Selbstbehaltes im Sinne von Ziff. 21.5 HLL rechtfertigen. Insbesondere hat er keine Umstände vorgetragen, dass die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten von ihm nach den Umständen unvermeidbar überschritten wurden. Allerdings ist im vorliegenden Fall zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller SGB II – Leistungen in Höhe von insgesamt 977,00 € bezieht, die sich ausweislich der Berechnung der Gemeinde B vom 10.06.2013 (Bl. 7 RS d.A.) aus dem Regelbedarf in Höhe von 382,00 € zzgl. der anerkannten Wohnkosten in Höhe von 595,00 € zusammensetzen. Auch wenn der Antragsteller keine unvermeidbaren Umstände für die Überschreitung der im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten dargelegt hat, wäre es nach Auffassung des Senats unbillig, seine tatsächlichen Wohnkosten auf der einen Seite fiktiv zu mindern, indem der Selbstbehalt nicht erhöht wird, ohne auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die SGB II – Leistungen gerade auch auf den tatsächlichen Wohnkosten des Antragstellers beruhen. Würde der Antragsteller eine günstigere Wohnung beziehen, deren Kosten die im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten nicht übersteigen, so würden sich die SGB II – Leistungen auf einen Betrag unterhalb des Selbstbehaltes verringern.

10

Aus diesen Gründen hält es der Senat ausnahmsweise für angemessen, dem Antragsteller vollumfänglich Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Dabei hat der Senat im summarischen Verfahren nicht geprüft, ob die vom Antragsgegner bestrittene Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers tatsächlich gegeben ist.