Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 25.10.2013 – 2 WF 199/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1025.2WF199.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht - Brakel vom 22.7.2013 wird zurückgewiesen
Gründe
I.
Das Amtsgericht-Familiengericht-Brakel hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 03.05.2013 im Rahmen eines Verfahrens betreffend die elterliche Sorge des Kindes der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 22.7.2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig, da sie in der Lage sei, die Kosten der Verfahrensführung aus ihrem Einkommen zu bestreiten. Diese werde vier Monatsbeträge der gem. § 115 ZPO i.V.m. §§ 76 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu zahlenden Raten nicht übersteigen. Wegen der weiteren Einzelheiten der durch das Amtsgericht vorgenommenen Berechnung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde. Im vorliegenden Verfahren werde ein Sachverständigengutachten eingeholt, bei dem eine Kostenhaftung beider Eltern möglich sei, so dass es wahrscheinlich sei, dass die entstehenden Kosten höher seien, als das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt habe. Auch gebe es kein einsetzbares Vermögen, da die Antragsgegnerin zwar zu ½ Miteigentümerin eines Hausgrundstücks sei. Dieses sei am 15.9.2011 zu einem Kaufpreis vom 177.500,00 EUR erworben worden. Eine Wertsteigerung habe die Immobilie nicht erfahren. Das ursprünglich in Höhe des Kaufpreises aufgenommene Darlehen bei der Sparkasse Höxter valutiere immer noch mit rund 167.300,00 EUR, so dass kein einsetzbares Vermögen auf ihrer Seite vorhanden sei.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 13.9.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf die dortige Begründung wird verwiesen. Insbesondere hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, das in dem Verfahren in Auftrag gegebene Gutachten sei nicht vorschussbewehrt. Ob und in welcher Weise die Kosten des Gutachtens von den Beteiligten oder einem Beteiligten erhoben würden, sei völlig offen. Die Kosten dieses und etwaiger weiterer Gutachten seien deshalb für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht zu berücksichtigen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Die Verweigerung von Verfahrenskostenhilfe durch das Amtsgericht unter Anwendung von § 115 Abs. 4 ZPO begegnet keinerlei Bedenken.
a) Die Antragsgegnerin ist zur Zahlung von Raten gem. § 115 ZPO verpflichtet.
Antragsgegnerin, als vom Amtsgericht zu Grunde gelegt worden ist, nicht feststellen. Insoweit wird auf die nachfolgende Aufstellung der Einkünfte und der Belastungen verwiesen.
Position
Betrag in EUR
Witwenrente
948,78
Unfallrente
232,18
weitere Hinterbliebenenrente
42,59
Kindergeld
552,00
Summe der Einkünfte
1775,55
Abzüglich
Beiträge private Krankenversicherung
19,39
Kosten für die Unterkunft
491,00
Kosten für die Heizung
200,00
abzusetzen gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO
428,00
Abzüge gesamt
1138,39
einzusetzendes Einkommen
623,16
Aus § 115 Abs. 2 ZPO folgt auf dieser Grundlage eine aufzubringende Monatsrate von 250,00 EUR. Vier Monatsraten gem. § 115 Abs. 4 ZPO ergeben damit einen Betrag von 1.000,00 EUR.
c) Bei der im Rahmen des § 115 Abs. 4 ZPO vorzunehmenden Kostenschätzung hat das Gericht zu berechnen, welcher Betrag zur Führung eines Verfahrens in dem betreffenden Rechtszug erforderlich sein wird (Schoreit/Dehn/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 11. Aufl. 2012, § 115, Rn. 136). Zu berücksichtigen sind nur die Kosten, die der Antragsteller selbst ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Antragstellung voraussichtlich noch aufwenden müsste, also nicht die gesamten Kosten für den Fall des Unterliegens, da die außergerichtlichen Kosten des Gegners von der Verfahrenskostenhilfe nicht umfasst werden (Motzer, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 115, Rn. 47; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 115, Rn. 56). Ein etwaig zu zahlender Gerichtskostenvorschuss ist dann zu beachten, wenn die Kosten bereits entstanden und fällig sind und der bedürftige Beteiligte vorschusspflichtig ist (Pukall, in: Saenger, Hk-ZPO, 5. Aufl. 2012, § 115,
Rn. 29), ebenso geschätzte Vorschüsse für Zeugen und Sachverständige (Musielak/Fischer, a.a.O., § 115, Rn. 56; Friedrich, NJW 1995, 617, 619).
d) Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe unter Anwendung von § 115 Abs. 4 ZPO zu Recht verweigert hat.
Die im vorliegenden Verfahren anfallenden Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin, auf die nach dem Gesagten vorliegend allein abzustellen ist, liegen erheblich unter der Vier-Raten-Grenze von vorliegend 1.000,00 EUR.
e) Die Kosten eines einzuholenden Sachverständigengutachtens sind vorliegend zum jetzigen Zeitpunkt im Hinblick auf die anzustellende Kostenprognose nicht in Rechnung zu stellen.
Nach den oben genannten Grundsätzen ist darauf abzustellen, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich nicht vorschusspflichtig ist und insofern zunächst nicht mit Kosten belastet wird. Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe dient dazu, auch finanziell minder- bzw. unbemittelten Parteien Zugang zu den Gerichten zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 BvR 2113/12, BeckRS 2012, 60184; Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu § 114 ZPO, Rn. 1). Sie ist hingegen nicht dazu bestimmt, diesen Personenkreis von jeglichem Kostenrisiko freizustellen, wie § 122 Abs. 1 ZPO zeigt. Aufgrund der anfallenden Rechtsanwaltskosten der Antragsgegnerin, die nach dem Gesagten zunächst allein zu berücksichtigen sind und unter Berücksichtigung der Wertung des § 115 Abs. 4 ZPO von ihr allein getragen werden können, ist der Zugang der Antragsgegnerin zum Verfahren mit anwaltlichem Beistand hinreichend gewährleistet.
III.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.