Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.12.2013 – 3 Ws 389/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1218.3WS389.13.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
Zusatz:
1. Nachdem die durch das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh – Jugendschöffengericht – vom 26. September 2007 verhängte (Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten vollständig vollstreckt ist, wird mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach § 7 Abs. 1 JGG, § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht eintreten.
a) § 7 Abs. 1 JGG umfasst trotz seines insoweit missverständlichen Wortlautes nach einhelliger und verfassungsrechtlich unbedenklicher (BVerfG, NStZ-RR 2008, 217) Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Bamberg, NStZ-RR 2007, 94; LG Berlin, NStZ 2009, 46; LG Hannover [2. Jugendkammer], BeckRS 2011, 10821; LG Hannover [1. Jugendkammer], Beschluss vom 24. Juli 2007 – 31 Qs 43/07 – <juris>; Stree/Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl. [2010], § 68f Rdnr. 4a; Eisenberg, JGG, 16. Aufl. [2013], § 7 Rdnr. 66) auch die Regelungen des Strafgesetzbuches über den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes.
b) Des Rückgriffes auf § 7 Abs. 1 JGG bedarf es auch noch, nachdem in der vorliegenden Strafvollstreckungssache die Vollstreckung der (Einheits-)Jugendstrafe nach §§ 89a Abs. 3, 85 Abs. 6 Satz 1 JGG an die Staatsanwaltschaft abgegeben wurde. Denn § 85 Abs. 6 Satz 2 JGG sieht für diesen Fall nur die (unmittelbare) Anwendung der – verfahrensrechtlichen – Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung vor; hinsichtlich materiell-rechtlicher Fragen verbleibt es bei den Regelungen des Jugendstrafrechtes (Senat, NStZ 1996, 405; OLG Hamm, NStZ-RR 2000, 92; OLG Celle, NStZ-RR 2012, 293).
c) Nach der Neufassung des § 68f StGB durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl. 2007 I, S. 513) führt im Rahmen der durch § 7 Abs. 1 JGG angeordneten Anwendung des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht auch die vollständige Verbüßung einer Einheitsjugendstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten zum Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes (ebenso BVerfG, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; LG Berlin, a.a.O.; LG Hannover [2. Jugendkammer], a.a.O.; Stree/Kinzig, a.a.O.; a.A. LG Hannover [1. Jugendkammer], a.a.O.; Eisenberg, a.a.O.).
2. Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass im vorliegenden Falle nichts dafür spricht, die Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfallen zu lassen. Auch – und gerade – unter Berücksichtigung des Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 Satz 2 JGG) ergeben sich im Falle des Verurteilten keine Gründe dafür, ausnahmsweise auf die Maßregel zu verzichten.
3. Dass gegen den Verurteilten derzeit – im Anschluss an die vollständige Verbüßung der Einheitsjugendstrafe – noch eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus einem anderen Verfahren vollstreckt wird, steht dem Eintritt der Führungsaufsicht
– entgegen der von dem Verurteilten in seiner Beschwerdeschrift geäußerten Auffassung – nicht entgegen. Die Anschlussvollstreckung führt lediglich dazu, dass sich der Zeitpunkt des Beginns der Führungsaufsicht – maßgebend ist in diesen Fällen die endgültige tatsächliche Entlassung in die Freiheit (vgl. Senat, BeckRS 2010,
26808) – hinausschiebt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Für die Anwendung des § 74 JGG sieht der Senat keinen Anlass.