Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.12.2013 – 8 AktG 1/13

ECLI:DE:OLGHAM:2013:1218.8AKTG1.13.00

Tenor

Der Antrag der Antragsgegner zu 6), 7) und 8) auf Berichtigung des Beschlusses vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Antragsgegner zu 6), 7) und 8) auf Berichtigung des Beschlusses vom 11.11.2013 ist unbegründet.

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Eine Berichtigung nach § 319 ZPO scheidet aus, weil die von den Antragsgegnern beanstandeten Passagen des Beschlusses keine offensichtliche Unrichtigkeiten i.S.v. § 319 ZPO enthalten. Auch eine Berichtigung nach § 320 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar gilt § 320 ZPO entsprechend für instanzbeendende Beschlüsse (BGH WM 1975, 978 ff.). Es liegt jedoch keine Unrichtigkeit des Tatbestandes i.S.v. § 320 ZPO vor. Dies folgt schon daraus, dass die von den Antragsgegnern beanstandeten Passagen unter Ziff. II. des Beschlusses keine Wiedergabe des unstreitigen Sachverhalts oder des streitigen Vorbringens der Parteien, sondern eine eigene Würdigung des Senats bezüglich der Glaubhaftmachung der durch die Verschmelzung entstehenden Kosteneinsparungen enthalten. Soweit die Antragsgegner geltend machen, dass im Beschluss zum Ausdruck kommen müsse, dass die von der Antragstellerin behaupteten Kosteneinsparungen von den Antragsgegnern bestritten worden seien, ist dem durch die Darstellung des Vorbringens der Antragsgegner unter Ziff. I. des Beschlusses hinreichend Genüge getan.