Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.12.2013 – 6 WF 226/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1220.6WF226.13.00
Tenor
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 500,00 €.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 27.06.2013 nach erfolgtem Wechsel ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt, einen auf den 04.07.2013 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen und ihrem neuen Verfahrensbevollmächtigten die Verfahrensakte zur Einsichtnahme zu übersenden. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat daraufhin mit Schreiben vom 28.06.2013 mitgeteilt, dass Akteneinsicht im Gericht genommen werden könne.
Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 hat daraufhin die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen die „Ablehnung des Gesuchs auf Akteneinsicht“ eingelegt. Das Amtsgericht -Familiengericht- hat erneut mit Schreiben vom 03.07.2013 darauf hingewiesen, dass nach wie vor Akteneinsicht bei Gericht genommen werden könne. Der Termin zur mündlichen Verhandlung hat am 04.07.2013 stattgefunden. Mit gerichtlicher Verfügung vom 19.07.2013 ist die Verfahrensakte dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Einsichtnahme übersandt worden. Dieser hat daraufhin die Beschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da ihre sofortige Beschwerde vom 01.07.2013 bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zwar zulässig, in der Sache jedoch keinen Erfolg gehabt hätte. Der Antragsgegnerin steht kein weitergehendes Akteneinsichtsrecht, als vom Amtsgericht -Familiengericht- bewilligt, zu.
Gemäß § 299 ZPO können Beteiligte die Verfahrensakten einsehen und sich aus ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. In welcher Art und Weise die Akteneinsicht dabei gewährt wird, steht im Ermessen des zuständigen Gerichts. Die Beteiligten können nur Einsicht auf der Geschäftsstelle beanspruchen. Eine Pflicht, dem Verfahrensbevollmächtigten in großzügiger Ermessensausübung die Akten in seine Kanzlei zu übersenden, besteht nicht (vgl. BGH NJW 1961, 559; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 387; Zöller- Greger, 29. Aufl., § 299 Rdnr. 4a).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die zuständige Richterin des Amtsgerichts -Familiengericht- ihr Ermessen dahin ausgeübt hat, der Antragsgegnerin Akteneinsicht nur bei Gericht zu gewähren. Ein Ermessensfehlgebrauch ist nicht ersichtlich. Es stand bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.07.2013 an, so dass -auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitung des Termins durch die Richterin- aus zeitlichen Gründen eine Aktenversendung nicht mehr in Betracht kam. Soweit die zuständige Richterin des Amtsgerichts -Familiengericht- dem Antrag der Antragsgegnerin auf Terminsverlegung nicht entsprochen hat, ist darauf hinzuweisen, dass zwingende Gründe für den vollzogenen Wechsel des Verfahrensbevollmächtigten kurz vor dem bereits seit längerem anberaumten Termin nicht ersichtlich sind, auch vor dem Hintergrund, dass das Verfahren bereits seit dem 07.02.2011 anhängig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.