Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.12.2013 – 6 WF 362/13
ECLI:DE:OLGHAM:2013:1223.6WF362.13.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 9.12.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 5.12.2013 abgeändert.
Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus Q Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Verbundsache Versorgungsausgleich bewilligt.
Gründe
Die Beteiligten sind seit dem Jahr 1993 getrennt lebende Eheleute.
Der Antragsteller begehrt die Scheidung und die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Er hat mit Schriftsatz vom 16.8.2013 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt.
In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Antragsteller angegeben, über kein Grundvermögen und lediglich ein Sparvermögen in Höhe von 200 € zu verfügen. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben hat der Antragsteller am 13.8.2013 durch Unterschreiben der Erklärung versichert.
Im Hinblick auf die zur Akte gereichte Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahre 1993, nach deren Inhalt der Antragsteller den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an einem in E gelegenen Hausgrundstück gegen Schuldübernahme und einen gemeinsamen Bausparvertrag übernommen hat, hat die Amtsrichterin den Antragsteller mit Verfügung vom 14.11.2013 aufgefordert, sich zum Verbleib dieser Vermögensbestandteile zu erklären.
Mit Schriftsatz vom 3.12.2013 hat der Antragsteller durch seine Verfahrensbevollmächtigte mitteilen lassen, dass das Hausgrundstück versteigert worden sei. Der Erlös und der Bausparvertrag seien zur Tilgung der Hausdarlehnsverbindlichkeiten eingesetzt worden.
Mit Beschluss vom 5.12.2013 hat die Amtsrichterin dann den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, die Angaben in der Erklärung seien nicht glaubhaft gemacht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er geltend macht, dass er das Nichtvorhandensein von Vermögen nicht weiter belegen könne.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde ist begründet und führt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 5.12.2013 zur Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L.
Der Antragsteller hat aus Sicht des Senats seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend glaubhaft gemacht. Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn der Antragsteller das Nichtvorhandensein von Grundeigentum und Bausparvermögen in seiner Erklärung angibt und die Richtigkeit seiner Angaben – wie hier geschehen – durch seine Unterschrift versichert.
Dass der Antragsteller ausweislich eines vor zwanzig Jahren (1993) erstellten Dokuments Eigentümer eines mit Grundschulden in Höhe von 200.000 DM belasteten Grundstücks und Inhaber eines Bausparvermögens werden sollte, führt nicht dazu, dass höhere Anforderungen an seine Glaubhaftmachung zu stellen sind. Mit der Beantwortung der gerichtlichen Anfrage hatte der Antragsteller diesen Anforderungen allemal Genüge getan.
Da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ohne Festsetzung einer Ratenzahlungsverpflichtung zulassen, in einem Scheidungs- und Versorgungsausgleichsverfahren auch die Vertretung durch einen Anwalt geboten ist, und hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht, war dem Antrag zu entsprechen.