Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 14.01.2014 – 1 Vollz (Ws) 569/13
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0114.1VOLLZ.WS569.13.00
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfreie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 44 ff. StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Zusatz:
Zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011, § 116 Rdnr. 3 m.w.N.). Solchermaßen klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die hier maßgebliche Regelung des § 14 MRVG NRW ist eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bei der konkreten Eingruppierung des Betroffenen in die Entlohnungsstufe 2 von seiner ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MRVG NRW zustehenden Ermächtigung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Auch der Wegfall der Arbeitstherapieentlohnung im Krankheitsfall sowie die Nichtgewährung einer Urlaubsentlohnung durch die Allgemeine Rundverfügung Nr. 6 des LVR-Dezernats Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen vom 09.11.2011 sind bei der Arbeitstherapie als einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung, bei der immer die Behandlung und Betreuung im Vordergrund stehen und die von Arbeit und Arbeitsentgelt (auch) im Sinne des § 14 MRVG NRW zu unterscheiden ist, nicht zu beanstanden.