Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 23.01.2014 – 3 (s) Sbd. I - 1/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0123.3S.SBD.I1.14.00
Tenor
Das Strafverfahren 4 Ls 44 Js 1260/13 (84/13) AG Detmold wird zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem Strafverfahren 51 KLs 20 Js 336/11 (33/13) LG Essen verbunden, wobei das letztgenannte Verfahren führt.
G r ü n d e
I.
Die Staatsanwaltschaft Essen legt dem Angeklagten mit ihrer zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Essen – große Strafkammer – zugelassenen Anklage vom 5. Januar 2012 (20 Js 336/11) zur Last, sich zwischen Dezember 2010 und September 2011 wegen Betruges in neun Fällen strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte habe jeweils wahrheitswidrig vorgegeben, aus Insolvenzmassen stammende Gegenstände, vornehmlich Kraftfahrzeuge, kostengünstig verkaufen zu können. Von den Geschädigten habe er sodann jeweils Kaufpreiszahlungen vereinnahmt, ohne die Kaufgegenstände jemals tatsächlich zu liefern.
Die Staatsanwaltschaft Detmold legt dem Angeklagten in ihrer vor dem Amtsgericht Detmold – Schöffengericht – erhobenen, bislang noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 5. Dezember 2013 (44 Js 1260/13) zur Last, sich im Juli 2013 wegen Betruges in vier Fällen strafbar gemacht zu haben. Auch hier soll der Angeklagte der Wahrheit zuwider angegeben haben, Gegenstände aus Insolvenzmassen verkaufen zu können, und Kaufpreiszahlungen ohne entsprechende Gegenleistungen vereinnahmt haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beantragt, die beiden vorbezeichneten Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung vor dem Landgericht Essen zu verbinden.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung über die Verbindung der beiden Strafsachen zuständig. Die Anordnung der Verbindung beruht auf § 4 Abs. 1 StPO. Die beiden Verfahren weisen einen Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO auf, weil sie sich gegen dieselbe Person richten. Die Verbindung der beiden Verfahren ist wegen der im Wesentlichen übereinstimmenden Tatmodalitäten auch sachgerecht.
Dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Detmold das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist, steht der Verbindung nicht entgegen. Eine Verbindung nach § 4 Abs. 1 StPO ist auch dann möglich, wenn in der bei dem Gericht niedrigerer Ordnung anhängigen Sache das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist und die Staatsanwaltschaft – hier die Generalstaatsanwaltschaft Hamm – der Verbindung zustimmt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. [2013], § 4 Rdnr. 4 m.w.N.).