Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.01.2014 – 27 U 126/13
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0130.27U126.13.00
Tenor
1.Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juli 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt - wie der Streitwert erster Instanz - auf 151.034,68 EUR.
Gründe
Das Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. August 2013 zugestellt worden (Bl. 279 d.A.). Die Berufungsbegründungsfrist ist antragsgemäß bis 14. November 2013 verlängert worden (Bl. 304). Eine ordnungsgemäße - von einem Rechtsanwalt verfasste - Begründung ist nicht eingegangen. Darauf hat der Senat mit Verfügung vom 15. November 2013 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 12 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ff. ZPO.