Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 18.02.2014 – 1 Vollz (Ws) 33/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0218.1VOLLZ.WS33.14.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe
2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Der vom Betroffenen geltend gemachte Anspruch betrifft keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Der Betroffene macht einen Herausgabe bzw. Rückerstattungsanspruch nach einem angeblichen Diebstahl durch Anstaltsbedienstete geltend. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche.