Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.03.2014 – 6 UF 15/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0313.6UF15.14.00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Delbrück vom 09.12.2013 (Az. 3 F 190/12) aufgehoben.
Von der Auferlegung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – Familiengericht – Delbrück hat mit Beschluss vom 26.07.2013 die Scheidung der Ehe der Antragstellerin sowie des Antragsgegners ausgesprochen und eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich getroffen.
Mit Schreiben vom 05.08.2013, eingegangen beim Amtsgericht am 06.08.2013, teilte die X AG mit, dass für die Antragstellerin unter der weiteren Versicherungsnummer L9409454 Anrechte aus einer betrieblichen Altersversorgung bestehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Beschluss vom 26.07.2013 dahin „berichtigt“, dass hinsichtlich der vorgenannten Altersversorgung im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 11.435 € bezogen auf den 30.06.2012 übertragen wird. Das Amtsgericht hat die angefochtene Entscheidung auf § 319 ZPO gestützt und damit begründet, dass der Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu korrigieren war.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie meint, die Voraussetzungen für eine Berichtigung lägen nicht vor. Zudem sei die Einbeziehung dieser Versorgungsanwartschaft grob unbillig.
II.
Die Beschwerde ist gem. § 42 Abs. 3 S. 2 FamFG zulässig. Sie ist insbesondere innerhalb der zwei Wochen betragenden Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden.
Die Beschwerde ist begründet. Im Rahmen der Begründetheitsprüfung hat das Beschwerdegericht lediglich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Berichtigung vorlagen und insbesondere, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorlag. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung hat das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen (vgl. hierzu BayObLG NJW-RR 1997, 57).
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 42 FamFG sind dann gegeben, wenn Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vorliegen. Eine Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die im Beschluss verlautbarte Entschließung des Gerichts etwa durch technische Gründe, andere im Justizalltag unvermeidliche Fehlleistungen oder Irrtümer verfälscht wird und daher der Wille des Gerichts versehentlich unrichtig wiedergegeben worden ist. Es muss sich mithin um eine Abweichung des Erklärten vom ersichtlich Gewollten handeln (vgl. hierzu Meyer-Holz in Keidel, 18. Aufl 2014, FamFG § 42 Rn. 3 m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend, denn die nunmehr durch den Berichtigungsbeschluss einbezogene Versorgungsanwartschaft war dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 26.07.2013 nicht bekannt. Die diesbezügliche Auskunft der X2 AG ging erst am 06.08.2013 beim Amtsgericht ein. Die Willensbildung der erkennenden Richterin konnte sich bei Erlass des Beschlusses vom 26.07.2013 nicht auf diese Versorgungsanwartschaft beziehen.
Der Senat hat gem. § 81 FamFG davon abgesehen, einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.