Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Urteil vom 11.04.2014 – 26 U 166/13

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0411.26U166.13.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. September 2013 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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I.

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Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).Ergänzend wird auf das Vorbringen der Parteien in den zweitinstanzlichen Schriftsätzen verwiesen.

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Der Senat hat die Parteien sowie den Sachverständigen Dr. X nochmals angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 11.04.2014 verwiesen. Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

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II.

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Die Berufung ist nicht begründet.

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Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Ansprüche des Klägers gemäß §§ 280 Abs. 1, 823 BGB verneint.

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Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die Beklagte einen Behandlungsfehler bei der Durchführung der Punktion gemacht hat, wofür der Sachverständige aber keinerlei Anhaltspunkte hatte, oder ob zumindest eine fehlerhafte Aufklärung wegen des unterlassenen Hinweises auf eine mögliche konservative Behandlung vorlag, weil nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht in ausreichender Weise festgestellt werden kann, dass die aufgetretene Infektion auf die durchgeführte Punktion zurückzuführen ist. Er hat nämlich angegeben, dass es aufgrund des Umstandes, dass sich die Notwendigkeit zur stationären Einweisung erst sieben Tage nach der durchgeführten Punktion  ergab, rein spekulativen Charakter hat, die entstandene Entzündung darauf zurückzuführen. Nach seiner Auffassung kann dies auch auf einer Bakteriämie beruhen, da schon eine entzündete Bursitis vorlag, oder auch auf den Umstand, dass sich vorhandene Bakterien durch den vorherigen Sturz des Klägers auf das Knie durch eine entstandene Hautirritation in tiefere Schichten bewegt haben. Insoweit wollte der Sachverständige keiner der denkbaren Varianten den Vorzug geben, so dass der Kläger den Kausalitätsnachweis nicht führen kann.

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Der Kläger bleibt aber auch bei einer Aufklärungspflichtverletzung für die Kausalitätsfrage beweispflichtig (BGH VersR 1986, 183, 184; 1992, 238, 240).

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Auch eine Beweiserleichterung infolge eines groben Behandlungsfehlers kommt nicht in Betracht. Wie ausgeführt, hatte der Sachverständige schon keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Denkbar wäre dies nur für den Fall gewesen, dass die Beklagte tatsächlich mehrfach mit derselben Nadel zugestochen hätte. Dafür liegen aber keinerlei Nachweise vor, zumal die Beklagte angegeben hat, lediglich einmal mit einer Kanüle zugestochen und darüber auch die weiteren Medikamente zugeführt zu haben, was nach Angaben des Sachverständigen korrekt war. Er selber hat die Darstellung des Klägers, wonach insgesamt viermal  von zwei Seiten aus gespritzt worden sein soll, zudem für nicht nachvollziehbar gehalten. Es kommt hinzu, dass die Darstellung des Klägers auch gewechselt wurde. Zudem ist nicht verständlich, warum sich zwei angeblich vorhandene Heftpflaster durch ein Hosenbein teilweise abgelöst haben sollen, wenn die Beklagte das Knie zusätzlich noch mit einem Verband versorgt hatte.

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Das Setzen der Spritze selbst, was im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung dann als Folge allein übrig bleibt, hält der Senat im Hinblick auf ein Schmerzensgeld nicht für relevant.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.