Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.04.2014 – 14 UF 31/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0424.14UF31.14.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lemgo vom 28.1.2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der vorgenannte Beschluss abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zum Ausgleich seines Anrechts auf betriebliche Altersversorgung durch die W GmbH ab März 2012 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 207 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen – für das erstinstanzliche Verfahren in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung – auf 1.800 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist nicht auf den im Beschluss vom 7.1.2004 erwähnten Restbetrag von 18,13 € begrenzt, da dem Beschluss über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung in diesem Punkt keine Bindungswirkung für den hier durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zukommt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1024, Juris-Rn. 9, 13; FamRZ 1995, 293, Juris-Rn. 17).
Hingegen hat die Antragstellerin mit der Anschlussbeschwerde zu Recht geltend gemacht, dass der schuldrechtliche Ausgleichsanspruch infolge fehlerhafter Ermittlung des Ehezeitanteiles der Versorgungsanwartschaft noch zu niedrig festgesetzt worden ist.
Tatsächlich betrug die gesamte Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners 437 Monate (September 1974 bis Januar 2011 jeweils einschließlich), wovon 337 Monate in die Ehezeit fielen (September 1974 bis September 2002 jeweils einschließlich).
Von der monatlichen Bruttobetriebsrente in Höhe von 10.480,14 € : 12 = 873,35 € entfallen also 337/437 = 673,50 € auf die Ehezeit.
Die Halbteilung dieses Betrages ergibt 336,75 €.
Davon ist zunächst der bereits bei der Scheidung ausgeglichene Anteil, gemäß § 53 VersAusglG auf den aktuellen Rentenwert hochgerechnet (hier: 46,90 € : 25,86 x 27,47 = 49,82 €), abzuziehen. Es verbleiben 286,93 €.
Erst zuletzt, d. h. entgegen dem Amtsgericht nicht bereits vor Abzug des bei der Scheidung vorweg ausgeglichenen Teiles, ist der anteilige Sozialversicherungsbeitrag gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG abzuziehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 1895, Juris-Rn. 55; OLG Köln FamRZ 2012, 1808, Juris-Rn. 8; OLG Celle FamRZ 2011, 728, Juris-Rn. 29; BeckOK/Gutdeutsch, BGB, Stand 1.2.2014, Rn. 6 a. E. zu § 20 VersAusglG, Rn. 2 a. E. zu § 53), weil sonst der Ausgleichsberechtigte den Sozialversicherungsbeitrag auf denjenigen Teil der Versorgung tragen müsste, der wegen der Anrechnung des Vorwegausgleichs tatsächlich beim Ausgleichsverpflichteten verbleibt. Der prozentuale Sozialversicherungsbeitrag des Antragsgegners beläuft sich auf 1.839,24 € : 10.480,14 € = 17,55 %. Von den oben ermittelten 286,93 € verbleiben nach Abzug dieses Prozentsatzes 236,57 €. Das ist mehr als mit der Anschlussbeschwerde verlangt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 84, 81 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG (20 % Scheidungswertes, vgl. Terminsprotokoll des AG Bad Oeynhausen vom 14.3.2003).
Der Beschluss ist unanfechtbar.