Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 05.05.2014 – 3 UF 7/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0505.3UF7.14.00

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom  31.10.2013 (33 F 270/12) im Umfang der Anfechtung zu Ziffer 4. aufgehoben und an das Amtsgericht-Familiengericht-Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.472,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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A.

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Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.

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B.

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Die zulässige Beschwerde hat vorläufig Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf die Hinweise zur Sach- und Rechtslage in seinem Beschluss vom 21.03.2014 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. In der bis zum 22.04.2014 gesetzten Stellungnahmefrist haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner Einwendungen gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Senats erhoben.

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C.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 81, 84, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Auch insoweit wird  zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 21.03.2014 Bezug genommen.

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D.

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Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40 Abs. 1 S. 1, 51 FamGKG.