Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 27.05.2014 – 28 U 105/13
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0527.28U105.13.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Anerkenntnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 02.05.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 15.000€ festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Die Berufung war aus den schon im Hinweisbeschluss des Senats vom 25.02.2014 dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Berufung bleibt ohne Aussicht auf Erfolg, weil eine schadensstiftende Pflichtverletzung des Beklagten nicht festzustellen ist. Wie bereits dargelegt wäre die Klägerin bei normativer Wertung im arbeitsgerichtlichen Verfahren (1 Ca 1279/11 ArbG Münster) auch bei Wahrung der Klagefrist durch den Beklagten aus formellen Gründen wegen Nichteinhaltens der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Ziffer 2 des MTV Groß- und Außenhandel NRW unterlegen gewesen.
Die ergänzenden Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.2014 führen zu keiner abweichenden Bewertung. Der Senat bleibt in dem Zusammenhang bei seiner Einschätzung, wonach schon nach dem Klägervortrag nicht substantiiert dargelegt ist, dass dem Besuch der Kollegin T bei der Klägerin im Dezember 2009 die Qualität einer (letzten) Mobbinghandlung zukommt. Dass die Klägerin den Besuch von Frau T selber nicht als „Mobbing-Handlung“ bewertet hat, ergibt sich aus ihrer Erklärung vor dem Arbeitsgericht am 20.09.2011, wo sie angab, der „letzte Mobbing-Vorfall sei im Oktober 2009“ gewesen; Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihrer Erklärung einschränkend die letzte „Mobbing-Handlung“ im Betrieb der Arbeitgeberin vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit meinte, fehlen.
Sie lassen sich insbesondere nicht dem von der Klägerin persönlich verfassten und zur Grundlage der arbeitsgerichtlichen Klage gemachten „Mobbing-Protokoll“ entnehmen. Auch dieses gibt keine Veranlassung, den Besuch von Frau T als Fortsetzung eines etwaigen systematisch schikanösen Verhaltens der Arbeitgeberin/der Kollegen der Klägerin zu werten. Darin wird Frau T vielmehr als eine Kollegin beschrieben, zu der die Klägerin über Jahre ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt habe, was einen privat motivierten Besuch während der Erkrankung der Klägerin gerade nicht als fernliegend erscheinen lässt. Irgendein zeitlich oder systematisch enger Zusammenhang zwischen dem Anruf von Herrn C (“14 Tage nach Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) und dem Besuch der Frau T („im Dezember“) wird im „Mobbing-Protokoll“ nicht hergestellt.
Darin führt die Klägerin ferner wörtlich aus, sie habe „keine Ahnung“ gehabt, warum den Kollegen offenbar daran gelegen gewesen sei, ihr die Liason des Gruppenleiters mit der Kollegin G über Frau T zur Kenntnis zu bringen. Wenn die Klägerin nunmehr dementgegen im Schriftsatz vom 24.04.2014 vortragen lässt, ihr sei „klar“ gewesen, dass die Kollegin T ihr die Liason zwischen dem Gruppenleiter und der Kollegin G nur offenbart habe, um ihr zu signalisieren, dass sich die Situation nach einer etwaigen Rückkehr noch verschlimmern werde und es habe sich ihr „zu diesem Zeitpunkt“ - also schon während des Besuchs der Kollegin - der Eindruck aufgedrängt, der Besuch sei „initiiert“ gewesen, findet das nicht nur keine Stütze im Protokoll, sondern widerspricht diesem. Nachvollziehbare Gründe für ihre „Kehrtwende“ und für den angeblichen Erkenntnisgewinn liefert die Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.2014 nicht.
Im Ergebnis vermag sich der Senat deshalb der von der Klägerin im Schriftsatz vom 24.04.2014 vertretenen Einschätzung, der Besuch der Kollegin T sei „ersichtlich“ dem Arbeitsverhältnis und den Mobbinghandlungen zuzuordnen und ein privater Charakter des Besuchs sei „fernliegend“, nicht anzuschließen.
II.