Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.06.2014 – 2 U 20/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0602.2U20.14.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 18.250,00 €.
Gründe
Die Berufung hat - ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist - keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II ZPO. Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 14.04.2014 wird verwiesen.
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