Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.06.2014 – 1 Vollz (Ws) 296/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0610.1VOLLZ.WS296.14.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird an die für Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO zuständige Strafkammer (37. große Strafkammer des Landgerichts Dortmund als Schwurgericht) verwiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse (§§ 121 StVollzG, 467 StPO).

Gründe

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I.

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Der Betroffene befindet sich im Vollzug der Untersuchungshaft. Mit einem an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dortmund gerichteten Antrag vom 21.07.2013 begehrte er die Bewilligung von Kühlgeräten (Kühlschrank o.ä.) für seinen Haftraum. Den Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen, weil es für die Aufstellung solcher Geräte an einer Rechtsgrundlage fehle.

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Gegen den Beschluss wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.

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Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das zuständige Haftgericht nach §§ 126, 119 a StPO „zurückzuverweisen“.

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II.

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Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer lässt besorgen, dass sie auch in Zukunft die Zuständigkeitsregelung des § 119a StPO in Untersuchungshaftfällen missachtet und unzuständigerweise selbst entscheidet.

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Da hier das vom Betroffenen eingelegte Rechtsmittel statthaft und zulässig war, musste der Senat nicht entscheiden, ob auch die Behandlung als einfache Beschwerde nach § 304 StPO in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu OLG Stuttgart NStZ 2011, 709).

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III.

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Der angefochtene Beschluss war aufzuheben und die Sache nach § 119 Abs. 4 StVollzG an die nach § 119a StPO zuständige Strafkammer des Landgerichts Dortmund (das ist die 37. große Strafkammer als Schwurgericht, Az. 37 Ks 6/12) zu verweisen. In Fällen der Untersuchungshaft richtet sich der Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde nicht nach §§ 109 ff. StVollzG, sondern nach § 119a StPO.

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Eine weitergehende eigene Sachentscheidung war dem Senat hingegen versagt, da es hierfür noch weiterer Aufklärung (Gründe der JVA für die Versagung des Besitzes der Geräte) bedurft hätte, welche im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angängig ist.

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IV.

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Da es sich bei der vorliegenden Entscheidung um eine Verweisung und nicht um eine Zurückverweisung handelt, schließt sie das Verfahren i.S.d. § 121 Abs. 1 StVollzG ab, so dass eine entsprechende Kostenentscheidung zu treffen war.

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Der Senat hat, da das Rechtsmittel in vollem Umfang Erfolg hat und das Verfahren bereits in erster Instanz sehr lange gedauert hat, davon abgesehen, dem Betroffenen die Stellungnahme des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vor seiner Entscheidung noch bekannt zu machen.