Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.06.2014 – 26 U 25/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0613.26U25.14.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Januar 2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.957,51 € festgesetzt.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die Angaben im Senatsbeschluss vom 29.04.2014 sowie die im Berufungsverfahren eingegangenen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des o.g. Senatsbeschlusses verwiesen.
Die innerhalb der Frist eingegangene Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine abweichende Entscheidung; denn es kann gar keine Rede davon sein, dass ein Rechtsprechungswechsel vorliegt. Bislang sind die Gerichte vielmehr bei ihrer bisherigen Rechtsprechung bezüglich des sog. Policenmodells verblieben und haben nur vorsorglich die Revision zugelassen. Dazu sieht der Senat aber keinen Anlass, da sich der BGH erst im Sommer 2012 unter dem AZ. IV ZR 238/11 mit den Versicherungsfragen des § 5 a VVG a.F. befasst und ausgeführt hat, dass eine weitergehende Vorlage zum Europäischen Gerichtshof nicht erwogen werde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.