Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 13.06.2014 – 32 SA 35/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0613.32SA35.14.00
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht G bestimmt.
Gründe
A.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, das Amtsgericht B sowie die Landgerichte B und G, haben sich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt und ihre Beschlüsse den Parteien bekanntgegeben.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das im Rechtszug zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht im Verhältnis der beteiligten Gerichte ist der Bundesgerichtshof und das im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm gelegene Amtsgericht B war zuerst mit der Sache befasst.
B.
Als zuständiges Gericht ist das Landgericht G zu bestimmen. Die Entscheidung folgt gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts B vom 22. November 2013.
I.
Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bewirkt der Verweisungsbeschluss im Grundsatz bindend die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichtes und die Zuständigkeit des Gerichtes, an das verwiesen wird. Diese Bindungswirkung wird nicht schon durch die bloße etwaige Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss vielmehr regelmäßig nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und damit aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273, zitiert nach juris.de; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Auflage, § 281 Rn. 17 – jeweils mit weiteren Nachweisen).
Diese Voraussetzungen einer Willkür sind vorliegend nicht erfüllt. Als maßgeblich für die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO reicht es nämlich bereits aus, dass die vom verweisenden Gericht vorgenommene Würdigung jedenfalls unter keinen Umständen als willkürlich eingestuft werden kann. Das Landgericht B hat sich in seinem Beschluss vom 22. November 2013 nach Anhörung der Parteien mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit auseinandergesetzt und begründet, warum es sich nicht für örtlich zuständig erachtet. Dies lässt ein willkürliches Verhalten nicht erkennen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Landgericht B mit einer möglichen Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bs vom 2. August 2013 nicht auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig wie eine ausführliche Begründung die Bindungswirkung eines vorherigen Verweisungsbeschlusses gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO überwinden kann, steht allein deren Fehlen der Bindungswirkung des weiteren Verweisungsbeschlusses entgegen.
II.
Das Landgericht B war durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B vom 2. August 2013 nicht gehindert, den Rechtsstreit weiter zu verweisen. Dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B kommt im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit keine Bindungswirkung zu.
Zwar kann sich die Bindungswirkung auf weitere Zuständigkeitsfragen als die erstrecken, hinsichtlich welcher verweisendes und aufnehmendes Gericht konkurrieren - hier die sachliche Zuständigkeit im Verhältnis von Amts- und Landgericht B -. Dies setzt jedoch voraus, dass das verweisende Gericht diese Zuständigkeitsfragen ebenfalls geprüft und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Dies kann sich sowohl aus den Gründen des Beschlusses als auch aus anderen Anhaltspunkten ergeben. Bei Fehlen derartiger Anhaltspunkte bindet aber die Verweisung wegen sachlicher Zuständigkeit nicht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit und umgekehrt. (vgl. Greger, a. a. O., Rn. 16a; mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend sind - entgegen der Ansicht des Landgerichts G - keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, dass das Amtsgericht B die örtliche Zuständigkeit geprüft und bei seiner Entscheidung bedacht hat. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts B bezieht sich seinem Tenor nach allein auf die sachliche Zuständigkeit. Vor diesem Hintergrund lässt die Begründung des Beschlusses nicht erkennen, ob der dortige Passus „zuständig ist das aus dem Tenor ersichtliche Landgericht“ allein die sachliche oder die sachliche und örtliche Zuständigkeit betrifft. Auch der vorherige Akteninhalt spricht nicht dafür, dass das Amtsgericht B die Zuständigkeit des Landgerichts B in örtlicher Hinsicht geprüft hat. Hierfür bestand jedenfalls kein zwingender Anlass, nachdem die örtliche Zuständigkeit zwischen den Parteien nicht im Streit war und das Landgericht B seine Zuständigkeit im vorhergehenden selbstständigen Beweisverfahren nach dem unwidersprochen gebliebenen klägerischen Vortrag angenommen hatte.