Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.08.2014 – 32 SA 48/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0812.32SA48.14.00

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Landgericht C bestimmt.

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G r ü n d e :

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A.

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Mit seiner beim Amtsgericht M erhobenen und zunächst unter dem Aktenzeichen ### geführten Klage nimmt der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfallereignisses in Anspruch, welches sich nach klägerischer Darstellung am 27.07.2013 in der Innenstadt von M ereignet hat. Als sich der Kläger auf einer Bank setzte, soll diese nach hinten umgekippt sein. Durch das Unfallereignis habe er näher dargelegte Verletzungen und materielle Schäden erlitten. Er wirft der verkehrssicherungspflichtigen Beklagten zu 1. vor, die Bank nicht hinreichend mit dem Boden befestigt zu haben. Dem Beklagten zu 2. wirft er vor, zuvor mit einem Lieferwagen gegen die Bank gefahren zu sein, so dass diese nicht mehr standsicher gewesen sei. Die notwendige Absicherung der Bank habe der Beklagte zu 2. unterlassen.

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Mit Beschluss vom 20.05.2014 hat das Amtsgericht M die Parteien darauf hingewiesen, dass die Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1. beabsichtigt sei. Das Gericht halte seine Zuständigkeit bezüglich der Klage gegen die Beklagte zu 1. für nicht gegeben. Mit Schriftsatz vom 02.06.2014 hat der Kläger beantragt, das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. abzutrennen und an das zuständige Gericht zu verweisen. Zugleich hat er angekündigt, einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu stellen.

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Mit Beschluss vom 04.07.2014 hat das Amtsgericht M das Verfahren gegen die Beklagte zu 1. abgetrennt. Dieses wird nunmehr unter dem Aktenzeichen ###1 geführt.

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B.

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Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog liegen vor.

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I.

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Der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht nicht entgegen, dass für die Beklagten verschiedene sachliche Zuständigkeiten begründet sind. Während für die Klage gegen die Beklagte zu 1. gemäß §§ 23, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG ausschließlich das Landgericht sachlich zuständig ist, da die Straßenverkehrssicherungspflicht gemäß § 9a Abs. 1 StrWGNW hoheitlich ausgestaltet ist, ist für die Klage gegen den Beklagten zu 2. gemäß § 23 Nr. 1 GVG das Amtsgericht sachlich zuständig. Es ist anerkannt, dass der Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - zumindest in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - auch die sachliche Zuständigkeit unterliegt, um aus Zweckmäßigkeitsgründen bei Klagen gegen Streitgenossen mit verschiedenen gerichtlichen Zuständigkeiten einer sachlich nicht gebotenen Inanspruchnahme verschiedener Gerichte entgegenzuwirken (BGH NJW 1984, 1624; NJW 1998, 685 f.).

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II.

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Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen, da es das übergeordnete gemeinschaftliche Gericht ist. Sowohl das sachlich und örtlich für die Klage gegen die Beklagte zu 1. zuständige Landgericht C als auch das sachlich und örtlich für die Klage gegen den Beklagten zu 2. zuständige und vom Kläger angerufene Amtsgericht M (§§ 12, 13 ZPO) gehören zum Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.

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III.

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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog sind erfüllt. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen und sind Streitgenossen i.S.d. §§ 59 ff. ZPO. Sie werden als solche im allgemeinen Gerichtsstand verklagt, ohne dass für die Klage die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts insgesamt eröffnet ist.

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IV.

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Die auf Antrag des Klägers vom Amtsgericht M mit Beschluss vom 04.07.2014 vorgenommene Abtrennung des Rechtsstreits gegen die Beklagte zu 1. steht einer Zuständigkeitsbestimmung vorliegend nicht entgegen.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, wenn eine Klage trotz entsprechender Möglichkeit nicht von vornherein gegen alle Beklagte gerichtet wird, sondern diese bewusst in getrennten Prozessen vor unterschiedlichen Gerichten verklagt werden und hierdurch gerade nicht zum Ausdruck gebracht wird, dass die Beklagten als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen (BGH NJW-RR 2011, 929, Tz. 8).

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Im Streitfall besteht keine vergleichbare Ausgangslage. Zwar hat der Kläger die Abtrennung des Rechtsstreits gegen die Beklagte zu 1. beantragt, jedoch zugleich einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung angekündigt und hierdurch zum Ausdruck gebracht, dass die Beklagten weiterhin als Streitgenossen in einem Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch genommen werden sollen. Dieses Begehren kommt bereits durch die ursprünglich gegen beide Beklagten als Streitgenossen erhobene Klage zum Ausdruck. Der – prozessual insoweit widersprüchliche – Antrag auf Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 1. und die hierauf erfolgte Abtrennung vermögen - jedenfalls solange eine Verweisung des abgetrennten Rechtsstreits an ein anderes Gericht noch nicht erfolgt ist – daher einer Zuständigkeitsbestimmung nicht entgegenzustehen.

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C.

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Als zuständig wird das Landgericht C bestimmt.

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Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 36 Rn 18 m. w. N.), wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach §§ 23, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG für die gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1514, 1515, Tz. 20 für den Fall einer insoweit vergleichbaren ausschließlichen Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon ausgegangen, dass dem Landgericht im Hinblick auf die Regelung des § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG eine besondere Kompetenz hinsichtlich der hier mitzuentscheidenden Fragen der Amtshaftung zukommt und dass es deshalb vorliegend sachdienlich erscheint, das Landgericht für zuständig zu erklären (vgl. zu diesem Kriterium BGH NJW 1984, 1624, 1625).

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Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten zu 2. eine Rechtsverteidigung vor dem Landgericht C nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.