Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.08.2014 – 27 W 94/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0829.27W94.14.00
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 16.06.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 02.07.2014, wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung - auf die Bezug genommen wird - verweigert, denn die beabsichtigte Insolvenzanfechtungsklage hat nicht die gem. § 114 ZPO zu fordernde hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Voraussetzung für den klägerseits geltend gemachten und auf § 133 Abs. 1 InsO gestützten Anfechtungsanspruch wäre eine Kenntnis der Anfechtungsgegenerin von einem etwaigen Vorsatz der Schuldnerin, andere Gläubiger durch die angefochtenen Zahlungen zu benachteiligen.
Eine solche Kenntnis lässt sich anhand des Antragstellervortrags aber nicht feststellen.
Die Schuldnerin hat bis zum Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs fortlaufend Teilzahlungen auf die Forderungen der Antragsgegnerin iHv. jeweils 500,- Euro erbracht. Zwar reichten diese Zahlungen nicht aus, um die Forderungen vollständig auszugleichen, vielmehr erhöhte sich der Forderungsbestand bis zum Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs. Daraus kann aber nicht automatisch auf eine Kenntnis der Antragsgegnerin von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden.
Der Antragsteller hat zwar allgemein zur Fälligkeit der Forderungen vorgetragen, aber nicht dazu, dass die Antragsgegnerin diese ernsthaft eingefordert hat. Es fehlt insoweit an konkretem Vortrag zu Zahlungserinnerungen, Mahnungen oder sonstigen Leistungsaufforderungen.
Eine erste ernsthafte Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin behauptet der Antragsteller erst für den 06.09.2012, die in der unmittelbaren Folge zum Abschluss des Ratenzahlungsvergleichs vom 12.09.2012 geführt hat.
Grundsätzlich kann erst eine mehrmonatige Nichterfüllung ohne weiteres dazu führen, dass hieraus auf eine Zahlungseinstellung zu schließen ist (BGH ZIP 13, 2318 ff., juris Rn. 13). Eine solche mehrmonatige Zahlungseinstellung kann aber mangels ausreichenden Vorbringens hierzu nicht festgestellt werden.
Die Ratenzahlungsbitte als solche ist nicht geeignet, der Antragsgegnerin die Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu vermitteln. Ratenzahlungsvereinbarungen sind ein gängiges Mittel im Geschäftsverkehr und lassen nicht ohne weiteres auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen, wenn die Bitte nicht zugleich mit der ernsthaften Erklärung verbunden ist, die fällige Forderung ohne Ratenzahlungsvereinbarung nicht begleichen zu können.
Eine solche ausdrückliche Erklärung wird vom Antragsteller nicht behauptet.
Die Schuldnerin hat hier die Ratenzahlungsvereinbarung bis einschließlich Dezember 2012 im Wesentlichen vereinbarungsgemäß erfüllt und in der Summe die fälligen Raten bezahlt. Soweit womöglich eine Kenntnis der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Zahlung vom 15.02.2013 über 500,- Euro in Betracht kommt, kann dies dahinstehen, da die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf diese Zahlung wegen Nichterreichens der Wertgrenze aus § 23 Nr. 1 GVG nicht in Betracht kommt.
Hamm, den 29.08.2014Oberlandesgericht – 27. Zivilsenat