Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.09.2014 – 27 W 97/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0902.27W97.14.00
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 20.06.2014 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht - Essen vom 17.06.2014, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 11.07.2014, aufgehoben.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt (§ 36 Abs.3 GNotKG).
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2.) hat mit Anmeldung vom 02.06.2014 die Eintragung ihrer Bestellung zur Geschäftsführerin der Beteiligten zu 1.) – hinsichtlich der das Insolvenzverfahren eröffnet ist – und den Widerruf der Bestellung des bisherigen Geschäftsführers in das Handelsregister begehrt.
Das Amtsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 17.06.2014 auf Bedenken hingewiesen. Die Gesellschaft sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Eine aufgelöste Gesellschaft werde durch die Liquidatoren vertreten. Die Eintragung eines Geschäftsführers komme daher nicht in Betracht.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde vom 20.06.2014. Sie verweisen darauf, dass aufgrund der Insolvenzeröffnung die Vertretung der Gesellschaft nicht durch einen Liquidator, sondern durch den Insolvenzverwalter erfolge. Die Einsetzung eines Liquidators sei daher nicht erforderlich. Zudem ändere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts an dem Umstand, dass die Gesellschaftsorgane ihre Funktionen und Ämter beibehielten. Daher blieben insbesondere auch Geschäftsführer nach der Insolvenzeröffnung im Amt.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der in § 66 Abs.1 GmbHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Amtskontinuität gelte auch für die Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Geschäftsführer sei auch insoweit geborener Liquidator. Überwiegend werde im Fall der Fortsetzung der Gesellschaft, z.B. im Falle eines entsprechenden Insolvenzplans die Neubestellung von Geschäftsführern im Rahmen des Fortsetzungsbeschlusses für zwingend erachtet.
Die Beteiligten haben die Beschwerde im Hinblick auf die Begründung der Nichtabhilfeentscheidung mit Schriftsatz vom 06.08.2014 noch näher begründet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Der begehrten Anmeldung stehen nicht die vom Amtsgericht angenommenen Einwände entgegen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Organe einer juristischen Person behalten ihre Stellung auch nach dessen Eröffnung. Eine Einschränkung ergibt sich nur insoweit, als die Organe einer juristischen Person lediglich noch solche Aufgaben wahrnehmen, die nicht die Insolvenzmasse betreffen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bleiben die Geschäftsführer im Amt. Es bleibt auch bei der gesellschaftsinternen Zuständigkeit für die Bestellung und die Abberufung der Geschäftsführer nach § 46 Nr.5 GmbHG (BGH, NJW-RR 2007, 624-626, Rn.21 mit weiteren Nachweisen; Schmidt/Bitter in Scholz, GmbHG, 10. Auflage, Vor § 64, Rn.105 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Befugnis zur Ernennung eines Geschäftsführers).
Soweit das Amtsgericht seine Rechtsauffassung in einer zitierten Literaturstelle (= Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 60, Rn.92a) als bestätigt ansieht, so verweisen die Beteiligten mit zutreffender Begründung darauf, dass sich der dort genannte Sachverhalt nicht auf den Fall einer Insolvenzeröffnung bezieht.
Der Fall einer Insolvenzeröffnung stellt sich nämlich demgegenüber aus den vorstehenden Gründen als Sonderfall dahingehend dar, dass das Amt des Geschäftsführers mit Ausnahme des Umfangs der Befugnisse unverändert geblieben ist. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in der weiteren Beschwerdebegründung vom 06.08.2014.