Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.09.2014 – 1 RVs 72/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0909.1RVS72.14.00

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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Zusatz:

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Der Senat hat von der von der Generalstaatsanwaltschaft beantragten Schuldspruchberichtigung (Entfallen des Zusatzes „gemeinschaftlicher“) abgesehen. Der Senat hat über eine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 14.05.2014 zu befinden, dessen Tenor nicht unrichtig ist. Zudem hat die obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung die Möglichkeit einer Schuldspruchberichtigung bei eingetretener horizontaler Teilrechtskraft bisher – soweit ersichtlich – nur in den Ausnahmefällen eingetretener Gesetzesänderung bejaht (vgl. BGH Urt. v. 12.02.1974 - 1 StR 610/73 = BeckRS 1974, 00114; OLG Stuttgart NJW 1962, 2118). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.