Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 11.09.2014 – 2 U 200/13

ECLI:DE:OLGHAM:2014:0911.2U200.13.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.11.2013 verkündete Urteil der 04. Zivilkammer des Landgerichts Münster (04 O 466/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 8.650,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

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Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 04.08.2014 Bezug genommen. Die Beklagte hat innerhalb der nachgelassenen Frist hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.