Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 12.09.2014 – 26 U 83/13
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0912.26U83.13.00
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.04.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.200,70 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 19.08.2014, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, unbegründet.
Die Einwendungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 01.09.2014 stehen der Zurückweisung der Berufung nicht entgegen. Sein erneuter Hinweis auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt, kann durchaus angenommen werden, dass es während der Operation zu einer Schädigung des Nervens gekommen ist. Dabei handelt es sich indessen um eine typische Komplikation, die hier keinen Behandlungsfehler zu begründen vermag. Insoweit folgt der Senat der Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der in Übereinstimmung mit den außergerichtlichen Gutachtern eindeutig ausgeführt hat, dass eine Fehllage der Schraube intraoperativ trotz Bildwandlerkontrolle nicht feststellbar sei. Es kann auch nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger unmittelbar nach der Operation auf eine Fußheberschwäche hingewiesen hat. Es ist von keinem Sachverständigen beanstandet worden, dass eine ärztliche Kontrolle der Sensorik zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden ist, als beim Kläger noch die Wirkung der Narkose bestanden. Der Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung des Dr. U folgen, der hier eine sofortige Druckentlastung des Nervs gefordert hatte. Der Senat hält es nicht für vorwerfbar, dass dies nicht erfolgt ist, weil eine sofortige Reaktion unmöglich gewesen ist. Der gerichtliche Sachverständige hat in Übereinstimmung mit den Gutachtern Wittenberg und Wilke überzeugend darauf hingewiesen, dass eine sofortige Revisionsoperation schon aus organisatorischen Gründen nicht möglich gewesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind solche des Einzelfalls.