Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 31.10.2014 – 4 WF 240/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1031.4WF240.14.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegen vom 21.07.2014 (15 F 452/14) wird aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.09.2014 zurückgewiesen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO,113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren.
Dabei entsprach die Schreibweise seines im Scheidungsantrag aufgeführten Namens nicht derjenigen seines in der Kopie der beigefügten Heiratsurkunde aufgeführten Namens. Nach entsprechendem Hinweis des Familiengerichts und fruchtlosem Fristablauf hat es den Antrag im Hinblick auf die unklare Personenidentität mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde hat der Antragsteller eine Namensänderungsurkunde vorgelegt. Im Anschluss daran hat das Familiengericht Auflagen hinsichtlich in der VKH-Erklärung behaupteter Belastungen gemacht und nach fruchtlosem Fristablauf der Beschwerde wegen fehlender Bedürftigkeit nicht abgeholfen. Zu dem Nichtabhilfebeschluss hat der Antragsteller trotz Aufforderung durch den Senat nicht Stellung genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde war zurückzuweisen, weil der Antragsteller im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine Gesichtspunkte aufführt, die eine Abänderung der Entscheidung rechtfertigen könnten.
Zwar ist der Antragsteller der Annahme des Familiengerichts, wegen der unterschiedlichen Schreibweisen seines Namens im Scheidungsantrag und in der Heiratsurkunde seien hinreichende Erfolgsaussichten zu verneinen, durch Vorlage der Kopie einer Namesänderungsurkunde erfolgreich entgegen getreten.
Das Familiengericht hat seine Entscheidung im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses dann aber zutreffend auf den Umstand fehlender Bedürftigkeit gestützt. Diese Vorgehensweise ist zulässig.
Für den Fall, dass das Erstgericht die angefochtene Entscheidung mit einer anderen Begründung aufrechterhalten will, hat es nicht den angefochtenen Beschluss aufzuheben und einen neuen Beschluss mit der neuen Begründung zu erlassen. Vielmehr kann es die Sache mit einem begründeten Nichtabhilfebeschluss dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen (h.M., vgl. insoweit nur MünchKomm/Lipp, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 572 Rz. 11 m.w.N.).
Trotz entsprechender Fristsetzung durch den Senat hat der Antragsteller zu dem Nichtabhilfebeschluss keine Stellung genommen und insbesondere die vom Familiengericht geforderten Erläuterungen nicht gemacht und die Unterlagen nicht vorgelegt, was zu seinen Lasten geht.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller in der VKH-Erklärung angegebenen Belastungen das ihm normalerweise ausgezahlte Arbeitsentgelt übersteigen, so dass seine Einkommenssituation ungeklärt ist, weshalb Verfahrenskostenhilfe nicht zu bewilligen war.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).