Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.12.2014 – 14 WF 224/14

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1219.14WF224.14.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin  vom 29.09.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Lübbecke vom 28.08.2014 (12 F 121/14) wird als unzulässig verworfen.

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Sachverhalt (nach zusätzlichen Angaben des Senats und kein Bestandteil der Entscheidung):

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Die Bf. begehrt Verfahrenskostenhilfe für einen „Antrag“ an das Amtsgericht, zum Vormund für ihr Enkelkind bestellt zu werden. In dem vorangegangenen Verfahren, in dem die Bf. ihr jetziges Begehren noch nicht verfolgt hatte, waren den Eltern des Kindes das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Sorgerechtsbestandteile entzogen und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt worden.

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Das Amtsgericht hat das VKH-Gesuch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Bf. als Großmutter stehe für ihr Abänderungsbegehren ein Antragsrecht nicht zu. Es handele sich auch um ein Überprüfungsverfahren nach §§ 166 Abs. 2 FamFG, das kein besonderes Verfahren im kostenrechtlichen Sinne darstelle, durch einen bloßen Vermerk über das Vorliegen von Abänderungsgründen i. S. v. § 1696 BGB beendet werden könne und für das keine VKH-Bewilligung in Betracht komme.

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Gründe: (Bestandteil der Entscheidung)

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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht statthaft und damit unzulässig, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO analog.

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Der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfeverfahren kann nicht über den Rechtsweg in der Hauptsache hinausgehen, um zu vermeiden, dass Instanz- und Rechtsmittelgericht im abgeschlossenen Hauptsacheverfahren und mehrstufigen Nebenverfahren zu einander widersprechenden Entscheidungen gelangen (BGH FamRZ 2005, 790 – 791 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 127 Rn. 47). Die Gebotenheit einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO auch auf die vorliegende Fallgestaltung ergibt sich aus der amtlichen Begründung zu § 127 ZPO, nach der mit der Regelung gerade der Gefahr solcher widersprüchlicher Entscheidungen begegnet werden soll (BT-Drucks. 14/4722 S. 75 f.).

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Großeltern steht vorliegend im Hauptsacheverfahren kein Beschwerderecht zu. Sie haben in Verfahren, die die Bestellung eines Vormundes für ihr Enkelkind zum Gegenstand haben, grundsätzlich keine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG (BGH FamRZ 2013, 1380 – 1383; OLG Hamm NJW – RR 2011, 585;  jeweils zitiert nach juris). Zwar berührt die Auswahlentscheidung nach § 1779 BGB im Rahmen des Verfahrens nach §§ 1666, 1666 a BGB das Grundrecht der Großmutter aus Art. 6 Abs. 1 GG, doch steht ihr trotz ihrer grundrechtlichen Betroffenheit kein Besuchsrecht zu (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 – 1439, BGH FamRZ 2013, 1380 – 1383; jeweils zitiert nach juris). Dieses ergibt sich aus der systematischen Auslegung des § 59 FamFG, da das Verfahrensrecht im Rahmen der Vormundauswahl keine § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG entsprechende Beschwerdeberechtigung Verwandter betroffener Kinder vorsieht (BGH FamRZ 2013 1380 – 1383; OLG Frankfurt MDR 2012, 1466 - 1468; jeweils zitiert nach juris). Diese Auslegung trägt dem legitimen Ziel des Gesetzgebers Rechnung, den Kreis der Beschwerdebefugten überschaubar zu halten, um eine zügige Beendigung des gerichtlichen Verfahrens zu ermöglichen, was in sorgerechtlichen Verfahren von besonderem Gewicht ist

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Da die sofortige Beschwerde bereits unzulässig ist, ist der Senat an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung gehindert, auch wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren einen grundrechtlichen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 GG hat, bei der Auswahl eines Vormundes in Betracht gezogen zu werden (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1435 – 1439, zitiert nach juris), und deshalb grundsätzlich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren in Betracht zu ziehen wäre.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.