Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.01.2015 – 2 U 97/14

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0129.2U97.14.00

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.04.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 11.945,57 €.

Gründe

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Die Berufung des Klägers hat  - ohne dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beikommt, ohne dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und ohne dass eine mündliche Verhandlung geboten ist -  keine Aussicht auf Erfolg, § 522 II ZPO. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 15.12.2014 verwiesen. Eine Stellungnahme des Klägers ist dazu binnen gesetzter Frist nicht mehr erfolgt.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.