Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.02.2015 – 1 Vollz (Ws) 576/14
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.1VOLLZ.WS576.14.00
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfrei (§ 21 GKG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist gewährt.
Der Senatsbeschluss vom 04.12.2014 ist damit gegenstandslos.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Zusatz:
Bei der Frage, ob ein Toaster oder ein Dampfbügeleisen Gegenstände sind, die die Sicherheit beeinträchtigen und deren Besitz deswegen untersagt werden kann (§ 15 Abs. 2 SVVollzG) handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die alleine schon abhängig ist (insbesondere bzgl. des Toasters) von der konkreten Beschaffenheit und Bauweise dieser Geräte. Es handelt sich um Fragen, die der Aufstellung rechtlicher Leitsätze unzugänglich sind. Die Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass sie verkannt hätte, dass im Rahmen der Sicherungsverwahrung ein erhöhter Kontrollaufwand ggf. hinzunehmen ist (LT-Drs. 16/1283 S. 72). Dass dies gesehen wurde, zeigt sich daran, dass das Landgericht Ausführungen zur Unmöglichkeit der Verplombung macht (welche den Kontrollaufwand ggf. reduziert hätte) und dazu, dass dann ggf. bei einer Vielzahl von Sicherungsverwahrten entsprechende Toaster kontrolliert werden müssten.