Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.02.2015 – 14 WF 246/14

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0203.14WF246.14.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Gründe

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Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, 127 Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil der Antragsteller in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das er nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.

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Dieses Vermögen könnte zum einen weiter belastet werden. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht möglich oder nicht zumutbar  ist, werden von dem Antragsteller mit der Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

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Abgesehen davon besteht die Möglichkeit den aus dem – ohnehin beabsichtigten – Hausverkauf an den Antragsteller fließenden Kaufpreisteilerlös für die Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe einzusetzen. Dass der Antragsteller in dem Haus derzeit wohl noch eine Wohnung bewohnt ist unerheblich. Selbst wenn dies ausreichen würde, um das gesamte Hausgrundstück als Schonvermögen anzusehen, würde dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Qualifizierung von Grundvermögen als Schonvermögen entfällt, wenn das Haus im Zusammenhang mit der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Scheidung veräußert wird (vgl. dazu Musielak/Fischer § 115 ZPO Rdnr. 47). Eine Veräußerung des Hausgrundstückes ist nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers bereits in die Wege geleitet worden. Nach dem von ihm selbst angegebenen Verkehrswert von jedenfalls 210.000 € verbleibt nach Abzug der abzulösenden Belastungen, die der Antragsteller mit 133.649 € angibt, ein Kaufpreisanteil, der für die Bestreitung der Verfahrenskosten eingesetzt werden kann. Dass eine Veräußerung des Hausgrundstückes kurzfristig nicht möglich ist, kann dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnommen werden.

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Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.

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Der Beschluss ist unanfechtbar.