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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 10.02.2015 – 34 U 81/13

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0210.34U81.13.00

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. April 2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 114. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 21.000 €  festgesetzt.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zum Ersatz des von dem Kläger aus abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemachten Zeichnungsschadens der Zedentin im Zusammenhang mit deren Erwerb von treugeberischen Kommanditbeteiligungen an der X GmbH & Co. KG in Höhe von jeweils 10.000 € zzgl. Agio von jeweils 500 €.

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Das Landgericht hat die Beklagte unter Berücksichtigung erfolgter Ausschüttungen in Höhe von 1.062,96 € im Wesentlichen antragsgemäß zur Zahlung von 19.937,04 € Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Zedentin aus der Beteiligung sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung der Zedentin von weiteren aus den streitgegenständlichen Beteiligungen resultierenden Verpflichtungen festgestellt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie unter Abänderung des angefochtenen Urteils weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt beantragt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im Hinweisbeschluss des Senats vom 6. November 2014 Bezug genommen.

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II.

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil der Senat – einstimmig – davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die im Hinweis des Senats vom 6. November 2014 angeführten Gründe Bezug genommen.

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Die Stellungnahme der Beklagten gibt auch nach erneuter Beratung keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit die Beklagte darin – ohne sich mit den weiteren Ausführungen des Senats auseinanderzusetzen – darauf abstellt, die ergänzende Vermittlungsdokumentation habe unter der Überschrift „Vertragsvereinbarungen zwischen Anleger und Vermittler“ (Anlage B 1, Bl. 55 d.A.) den ausdrücklichen Hinweis darauf enthalten, dass eine Plausibilitätsprüfung nur anhand des vorgelegten IDWS4-Gutachtens (Anlage B7, Bl. 244 ff d.A.) erfolgte und über den Inhalt dieses Gutachtens hinaus keine weitere Prüfung durchgeführt wurde, wird auf die dazu im angefochtenen Urteil erfolgten zutreffenden Ausführungen Bezug genommen.

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Bereits dem Wortlaut „Der Vermittler weist den Anleger ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm durchgeführte Plausibilitätsprüfung auf dem Prospektgutachten beruht und er darüberhinausgehende Recherchen nicht vorgenommen hat“ kommt nicht die ihm von der Beklagten behauptete Bedeutung bei. Denn daraus ergibt sich keineswegs eindeutig und für den Anleger verständlich, dass die über den Inhalt des Gutachtens hinaus  an sich geschuldete – auch über diesen Umstand wird der Anleger im Unklaren gelassen – Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt wurde, sondern lediglich dass dazu keine weiteren Recherchen erfolgten. Solche waren aber zum Erkennen der Fehlerhaftigkeit des Prospektes im Hinblick auf das vom Landgericht zutreffend aufgezeigte Risiko infolge der vorgesehenen frühzeitigen Möglichkeit einer Kündigung der Beteiligung – wie im Hinweisbeschluss ausdrücklich ausgeführt – gerade nicht erforderlich.

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Unabhängig von der Frage, ob ein Hinweis auf das Unterlassen der an sich gebotenen Plausibilitätsprüfung überhaupt formularmäßig in der von der Beklagten verwendeten Form erfolgen kann, fehlt es vorliegend jedenfalls an der erforderlichen Deutlichkeit und Klarheit, was zu Lasten der Beklagten als Verwenderin geht.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.