Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.02.2015 – 32 SA 89/14
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0224.32SA89.14.00
Tenor
Als zuständiges Vollstreckungsgericht wird das Amtsgericht X bestimmt.
G r ü n d e :
A.
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen die Antragsgegner einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des Rechtes auf Zustimmung zur Löschung einer Sicherungshypothek zu erwirken, die auf einem Grundstück der Antragsgegner in X lastet und zugunsten des Landes NRW eingetragen ist. Sie ist im Besitz zweier Vollstreckungstitel und beabsichtigt, nach der Löschung der Zwangshypothek, für die ihr eine Löschungsbewilligung des Landes NRW vorliegt, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zu betreiben.
Die Antragsgegner haben ihren (Wohn-) Sitz teils im Bezirk des Amtsgerichts X und anderenteils im Bezirk des Amtsgerichts M. Die Antragstellerin beantragt deshalb, in entsprechender Anwendung der §§ 36, 37 ZPO das zuständige Vollstreckungsgericht zu bestimmen und regt an, das Amtsgericht X als zuständig zu bestimmen.
B.
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. § 36 findet nicht nur in Erkenntnisverfahren, sondern auch in Vollstreckungsverfahren Anwendung (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 828 Rn. 2).
I.
Das Oberlandesgericht Hamm ist entsprechend § 36 Abs. 2 ZPO zu der Bestimmung der Zuständigkeit berufen, da es als erstes mit dem Bestimmungsverfahren befasst ist (BeckOK-ZPO/Toussaint, § 36 Rn. 48).
II.
1.
Die Beklagten sollen als Vollstreckungsschuldner und Gesamthandseigentümer gemeinsam in Anspruch genommen werden und sind insoweit Streitgenossen im Sinne der §§ 59 ff. ZPO.
2.
Sie weisen unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände auf – X und M.
3.
Ein gemeinsamer besonderer oder ausschließlicher Vollstreckungsgerichtsstand lässt sich für das Vollstreckungsverfahren nicht feststellen. Gem. § 828 Abs. 2 ZPO ist das jeweils zuständige Vollstreckungsgericht dasjenige, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
C.
Als zuständig wird das Amtsgericht X bestimmt.
Dies beruht auf Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. zu diesen Kriterien: Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 36 ZPO Rn 18 m. w. N.), nach denen eine Bestimmung ohne Bindung an den Antrag der Parteien (MünchKomm/ZPO/Patzina, 4. Auflage, § 36, Rn. 31; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 37 ZPO Rn 3a) vorzunehmen ist.
Das Amtsgericht X ist dasjenige Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, das mit der Sicherungshypothek belastet ist, und in welchem voraussichtlich auch das Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt werden wird. Zudem haben zwei der vier Schuldner ihren (Wohn-) Sitz in X. Das Vollstreckungsverfahren weist daher zum Amtsgerichtsbezirk X den engsten Bezug auf.
Anhaltspunkte dafür, dass den Schuldnern zu 2) und 3) die Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem Amtsgericht X nicht zuzumuten wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.