Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 02.03.2015 – 32 SA 97/14
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0302.32SA97.14.00
Tenor
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Rahden bestimmt.
G r ü n d e :
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
I.
Das Amtsgericht Rahden und das Landgericht Bielefeld haben sich beide rechtskräftig für sachlich unzuständig erklärt. Ersteres hat die Sache dem Senat zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt.
II.
Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk beide mit der Sache befassten Gerichte gehören zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen.
C.
Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Rahden. Es ist aufgrund der teilweisen Klagerücknahme sachlich zuständig gewesen, als es mit Beschluss vom 12.09.2014 über die Verweisung entschieden hat. Nach der teilweisen Klagerücknahme lag der Streitwert unter 5.000 Euro.
I.
Dem steht der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Rahden nicht entgegen. Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das verwiesen wird, zwar grundsätzlich bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluss allerdings nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es zwar nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt aber dann vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt (BGH X AZR 110/02, NJW-RR 2002, 1498; BGH X AZR 845/92, NJW 1993, 1273).
So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht Rahden hat den Verweisungsbeschluss unzutreffend damit begründet, dass der Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung der Klageschrift den für die Zuständigkeit des Landgerichts erforderlichen Betrag von mehr als 5.000,- Euro überstiegen habe und die spätere Klagerücknahme nichts an der Zuständigkeit des Landgerichts geändert habe.
Insoweit hat das Amtsgericht zwar noch zutreffend ausgeführt, dass gem. § 261 Abs. 3 ZPO die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht durch eine nachträgliche Ermäßigung des Klageanspruchs berührt wird.
Prozessgericht ist aber jeweils dasjenige Gericht, bei dem der Rechtsstreit gerade geführt wird. Ist dessen Zuständigkeit gegeben, so berühren Veränderungen der die Zuständigkeit begründenden Umstände diese nicht mehr (perpetuatio fori). Eine Unzuständigkeit des Prozessgerichtes kann hingegen durchaus durch derartige Veränderungen, insbesondere durch teilweise Klagerücknahmen, beseitigt werden und somit die Zuständigkeit eines ursprünglich unzuständigen angerufenen Gerichtes hergestellt werden (MüKo-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 261 Rn. 80; Musielak/Foerste, 11. Aufl., § 261 Rn. 14; BeckOK-ZPO/Bacher, § 261 Rn. 18).
Dies hat das Amtsgericht nicht beachtet, obwohl die einschlägige Kommentarliteratur insoweit eindeutig ist.
Dieser Fehler des Amtsgerichts Rahden führt nach Auffassung des Senats dazu, dass der Verweisung jegliche rechtliche Grundlage fehlt und sie somit als willkürlich anzusehen ist.