Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 20.05.2015 – 8 UF 254/14
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0520.8UF254.14.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 22.10.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Zwangsvollstreckung aus den Jugendamtsurkunden des Jugendamtes der Stadt C vom 13.06.1996, Aktenzeichen ####/96, vom 18.06.1999, Aktenzeichen ####/99 und vom 06.03.2002, Aktenzeichen ###/2002 wird in Höhe von 5.618,79 Euro für den Unterhaltszeitraum 1.1.2001 bis 31.12.2004 für unzulässig erklärt.
Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu
54 % und der Antragsgegner zu 46 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt der Antragsgegner 64 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt der Antragsteller 36 %.
Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
G r ü n d e:
Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend dem Anerkenntnis des Antragsgegners vom 27. April 2015 teilweise für unzulässig zu erklären.
Der weitergehende Antrag ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 15.04.2015, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weiterhin als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Beschwerde insoweit keinen Erfolg hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 Nr. 1 FamFG, und, soweit es die außergerichtlichen Kosten betrifft, aus der Erklärung des Antragsgegners vom 27.4.2015. Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG.