Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.05.2015 – 4 UF 17/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0521.4UF17.15.00
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 15.01.2015 wird zurückgewiesen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
A.Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren betreffend die im Scheidungsbeschluss getroffene Regelung zum Versorgungsausgleich.
Der Senat hat zunächst darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach der Regelung in § 115 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht komme.Daraufhin hat der Antragsteller eine korrigierte VKH-Erklärung eingereicht. Aus dieser ergab sich, dass der von ihm gefahrene Pkw abbezahlt ist und über einen Wert i.H.v. rd. 3.500,00 € verfügt.Auch insoweit hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine Bedürftigkeit nicht gegeben sei.
B.Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gem. den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 ff. ZPO ist mangels Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuweisen, §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO. Denn der von ihm genutzte Pkw ist als Vermögen zur Bestreitigung der geringen Verfahrenskosten einzusetzen, da der Wert des Pkw den Vermögensschonbetrag deutlich übersteigt und der Antragsteller als Rentner auf den Pkw aus beruflichen Gründen nicht angewiesen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).