Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 03.06.2015 – 27 W 72/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0603.27W72.15.00

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 12.05.2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Arnsberg vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.05.2015, wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.04.2014, die der Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich im Namen des Beteiligten eingelegt hat, ist unbegründet.

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Die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung vom 04.05.2015 erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.

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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft höchstpersönlichen Charakter hat. Bei einem Verein handelt es sich um eine auf die Person der Mitglieder ausgerichtete Vereinigung, bei der nach dem Gesetz ein Mitgliederwechsel ohne Kontrolle des Vereins nicht möglich sein soll. Es wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und jedem einzelnen Mitglied begründet (insgesamt: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Auflage, Rn.650-674). Es bedarf insoweit beiderseitiger Willenserklärungen in Gestalt von Beitrittserklärung und Aufnahme (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 38, Rn.3 f). Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit der Mitgliedschaft wird die Satzung nicht gerecht.

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Auch hinsichtlich der Einladung zur Mitgliederversammlung entspricht die vorgesehene Regelung nicht den Anforderungen an die notwendige Eindeutigkeit und Klarheit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Benachrichtigung. Die Regelung in einer Satzung muss nämlich so eindeutig und genau sein, dass die Mitglieder aus ihr zweckmäßig und zuverlässig entnehmen können, wie sie von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen können (Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage, Rn.2146). Diese Anforderungen werden durch die pauschale Formulierung in der Satzung nicht erfüllt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.