Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 08.06.2015 – 3 U 110/14

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0608.3U110.14.00

Tenor

wird die Berufung des Klägers gegen das am 10.06.2014 verkündete Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Siegen durch einstimmigen Senatsbeschluss nach § 522 II 1 ZPO zurückgewiesen.

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Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Zudem erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

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Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 20.04.2015 Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 29.05.2015 enthält keine neuen Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung der Rechtsmittelaussichten rechtfertigen würden. Die nun erstmals erwähnten Schriftsätze vom 29.04.2013 und 05.09.2013 sind im hiesigen Verfahren, das die mit Schriftsatz vom 06.09.2013 im Rechtsstreit 8 O 154/10 LG Siegen erhobene und sodann abgetrennte Widerklage des hiesigen Klägers zum Gegenstand hat, nicht Bestandteil dieser Gerichtsakte und erstinstanzlich vom Kläger nicht einmal in Bezug genommen worden. Soweit mit Schriftsatz vom 24.04.2014 der von der Gegenseite erhobene Vorwurf tierschutzwidrigen Verhaltens mit pauschalem  Verweis darauf, „dass die Hundezucht der Ehefrau des Klägers in sämtlichen Belangen den rechtlichen Anforderungen entspreche“, als unwahr und verleumderisch bewertet worden ist, fehlt konkreter Vortrag dazu, welche Teile der Berichterstattung, die neben der Schilderung von Geschehnissen ( z.B.Fall X) und Geschäftsgebaren betreffend den mittlerweile  auf den Namen der Ehefrau des Klägers in das Gewerberegister eingetragenen Hundehandel auch dezidiert in der Vergangenheit gegen den Kläger ergangene ordnungsbehördliche Bescheide im Zusammenhang mit dem Tierschutzgesetz referiert, unwahr sein sollen. Hier beschränkt sich der klägerische Vortrag, wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, darauf, dass die Berichterstattung „größtenteils wahrheitswidrig“ sei. Ist daher ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger, wie in der Berichterstattung geschildert und von ihm nicht in Abrede gestellt, Verkaufsverhandlungen im Rahmen des Hundehandels führt, so besteht an der Wertung, dass seine Sozial- und nicht etwa seine Privatsphäre betroffen ist, kein Zweifel.

3

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 I ZPO).

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Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar (§ 708 Nr. 10 ZPO).

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Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf  5.001,00 € festgesetzt.