Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.06.2015 – 20 U 165/14
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0619.20U165.14.00
Tenor
Das Urteil des Senats vom 17.04.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
In den Urteilsgründen muss es auf Seite 10 unter Ziff. II. 1. anstelle der Formulierung:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrages….“
richtig heißen:
:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages….“
b e s c h l o s s e n :
Das Urteil des Senats vom 17.04.2015 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
In den Urteilsgründen muss es auf Seite 10 unter Ziff. II. 1. anstelle der Formulierung:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrages….“
richtig heißen:
:“der Kläger hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages….“