Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.07.2015 – 4 RVs 76/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0721.4RVS76.15.00

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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Zusatz:

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Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Juli 2015 hat vorgelegen.