Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 30.07.2015 – 14 UF 119/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0730.14UF119.15.00
Tenor
Dem Antragsgegner wird für die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Lüdenscheid vom 24.4.2015 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus W bewilligt, soweit er sich gegen die Unterhaltsforderungen der beiden Antragsteller über folgende Monatsbeträge hinaus verteidigt:
– Antragsteller zu 1 (A K): für Mai bis Juli 2015 über 162 € hinaus, für August 2015 bis Februar 2016 über 54 € hinaus und ab März 2016 über 49 € hinaus;
– Antragsteller zu 2 (B K): für Mai bis Juli 2015 über 134 € hinaus, für August 2015 bis Februar 2016 über 44 € hinaus und ab März 2016 über 49 € hinaus.
Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Den Antragstellern wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin U aus P bewilligt.
Gründe
Die Beschwerde hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg.
Zutreffend hat das Amtsgericht dem Antragsgegner die Berufung auf vollständige Leistungsunfähigkeit versagt, weil er die zu fordernden Erwerbsbemühungen nicht dargelegt und unter Beweis gestellt hat.
Das bei unterstellten Bewerbungsbemühungen realistisch erzielbare und damit fiktiv zuzurechnende Einkommen hat das Amtsgericht jedoch zu hoch angesetzt. Wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 8.6.2015 in dem VKH-Beschwerdeverfahren 14 WF 99/15 ausgeführt, ist dem Antragsgegner bei entsprechenden Bewerbungsbemühungen die Erzielung eines Einkommens von 2.200 € brutto = 1.486,19 € netto realistisch möglich. Inzwischen hat er nach eigenem Vortrag auch einen Arbeitsplatz in N gefunden, mit dem er ein solches Einkommen „maximal“ erreichen kann.
Für die Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten erscheint es in den Monaten Mai bis Juli 2015 angemessen, dem Antragsgegner die Fiktivpauschale von 5 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Die genauen tatsächlichen Fahrtkosten wären für diesen Zeitraum schwierig aufzuklären, weil er einerseits während der Woche bei Bekannten in der Nähe des Arbeitsplatzes übernachtet hat, andererseits an den Wochenenden überwiegend seinen im Arbeitsvertrag genannten Wohnsitz in W aufgesucht haben dürfte. 5 % von 1.586,19 € sind 74,91 €.
Ab August 2015 wohnt der Antragsgegner in B. Da sich die N Filialen seines Arbeitgebers nach Kenntnis des Senats über das Stadtgebiet verteilt befinden, wird als durchschnittliche Entfernung diejenige bis zur Stadtmitte zugrundegelegt, welche ca. 14 km beträgt. Daraus ergeben sich konkrete Fahrtkosten von 154 €.
Bezüglich der Umgangskosten ist aufgrund der vorgelegten Vereinbarung davon auszugehen, dass der Antragsgegner die Strecke von W nach P pro Umgangswochenende nur einmal hin und zurück zurücklegen musste, weil die Mutter der Antragsteller die Kinder am Ende der Umgänge ihrerseits bei ihm abzuholen hatte. Monatlich wären damit 2 x 2 x ca. 45 km = ca. 180 km angefallen, was bei 0,20 € pro km insgesamt 36 € an Fahrtkosten ausmacht. Bei der Strecke von Münster nach W und zurück handelt es sich hingegen, da der Antragsgegner seinen Wohnsitz wie gesagt selbst (im Arbeitsvertrag) mit W angegeben hat, um Fahrtkosten zur Arbeit, die mit der o. g. Pauschale abgegolten sind.
Für die Zukunft ab August 2015 ist nach dem Schriftsatz vom 20.7.2015 von einmal monatlichen Umgängen auszugehen, bei denen der Antragsgegner die halbe Strecke von B nach I zweimal hin und zurück fahren wird, d. h. 2 x 2 x ca. 193 km = ca. 772 km. Dies entspricht Fahrtkosten von 154,40 €.
Die Umgangskosten kann der Antragsgegner nicht aus einem ihm verbleibenden halben Kindergeldanteil decken, weil ihm ein solcher nicht zur Verfügung steht. Vielmehr bezieht die Mutter der Antragsteller das volle Kindergeld, wobei es zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt angerechnet wird, was im Antrag schon berücksichtigt ist.
Nach allem verblieben dem Antragsgegner von Mai bis Juli 2015 1.486,19 € – 74,31 € – 36 € = ca. 1.376 € und damit eine Leistungsfähigkeit von 296 €. Die Mangelverteilung mit Bedarfssätzen von 272 € und 225 € ergibt Zahlbeträge von 162 € und 134 €.
Ab August 2015 werden dem Antragsgegner 1.486,19 € – 154 € – 154,40 € = ca. 1.178 € verbleiben und damit eine Leistungsfähigkeit von 98 €. Die Mangelverteilung mit den neuen Bedarfssätzen von 284 € und 236 € ergibt Zahlbeträge von 54 € und 44 €.
Ab März 2016 werden sich beide Antragsteller in der zweiten Altersstufe befinden, so dass dann auf beide je 49 € entfallen.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung ratenfreier Verfahrenskostenhilfe liegen beiderseits vor.
Beide Seiten werden um Mitteilung gebeten, ob auf der Basis der VKH-Bewilligung ein Vergleich geschlossen werden kann und ein entsprechender Vorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unterbreitet werden soll. Die Anreise zu einem Termin beim Oberlandesgericht Hamm wäre dann entbehrlich.
Der Beschluss ist unanfechtbar.