Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 17.09.2015 – 28 U 87/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0917.28U87.15.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.579,33 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Beschluss des Senats vom 28.07.2015 Bezug genommen, mit dem der Senat darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, die Berufung im Beschlussweg zurückzuweisen.
II.
Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach übereinstimmender Überzeugung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 28.07.2015 verwiesen. Das Vorbringen im Schriftsatz vom 10.09.2015 gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.
Der Rechtsstreit zwischen den Parteien beurteilt sich nach deutschem Recht, denn es geht um Ansprüche aus einem in Deutschland geschlossenen Anwaltsvertrag zwischen in Deutschland ansässigen Parteien. Davon unabhängig ist die Frage, welches Recht für die von der Klägerin verfolgten Ansprüche wegen der getätigten Kapitalanlagen gilt.
Soweit die Klägerin zum Nachweis des Regressschadens auf die Aussage des Zeugen F und ihr Beweisangebot auf Einholung eines Sachverständigengutachtens verweist, wiederholt sie lediglich ihr Berufungsvorbringen, mit dem sich der Senat bereits unter Ziff. II 2 des Hinweisbeschlusses auseinandergesetzt hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.