Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 383/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:0929.1VOLLZ.WS383.15.00
Tenor
Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.
Der Betroffene trägt sowohl die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
I.
Die Strafvollstreckungskammer ist gestützt auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 (Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/5413, Seite 144 f) von einer zutreffenden Auslegung des § 69 Abs. 8 StVollzG NRW ausgegangen, die auch der Senat vertritt. Angesichts dessen bestand kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG.
II.
Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 03.07.2015 ist bereits deshalb unzulässig, weil der von § 304 Abs. 3 StPO geforderte Wert des Beschwerdegegenstandes von über 200,00 € nicht erreicht ist. Die Strafvollstreckungskammer hat den Gegenstandswert auf 500,00 € festgesetzt. Nach Teil 3, Hauptabschnitt 8, Nr. 3810 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) löst ein zurückgewiesener Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine 1,0 Gebühr aus. Bei einem – wie hier – auf 500,00 € festgesetzten Gegenstandswert beträgt diese Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG 35,00 €. Nur in dieser Höhe ist der nicht anwaltlich vertretene Betroffene beschwert.