Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm

Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 29.09.2015 – 1 Vollz (Ws) 383/15

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0929.1VOLLZ.WS383.15.00

Tenor

Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde werden als unzulässig verworfen.

Der Betroffene trägt sowohl die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 121 Abs. 2 StVollzG) als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 121 Abs. 2 StVollzG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Gründe

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I.

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Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

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Die Strafvollstreckungskammer ist gestützt auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung betreffend das Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe und zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes in Nordrhein-Westfalen vom 27.03.2014 (Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 16/5413, Seite 144 f) von einer zutreffenden Auslegung des § 69 Abs. 8 StVollzG NRW ausgegangen, die auch der Senat vertritt. Angesichts dessen bestand kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG.

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II.

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Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 03.07.2015 ist bereits deshalb unzulässig, weil der von § 304 Abs. 3 StPO geforderte Wert des Beschwerdegegenstandes von über 200,00 € nicht erreicht ist. Die Strafvollstreckungskammer hat den Gegenstandswert auf 500,00 € festgesetzt. Nach Teil 3, Hauptabschnitt 8, Nr. 3810 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) löst ein zurückgewiesener Antrag auf gerichtliche Entscheidung eine 1,0 Gebühr aus. Bei einem – wie hier – auf 500,00 € festgesetzten Gegenstandswert beträgt diese Gebühr gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 GKG 35,00 €. Nur in dieser Höhe ist der nicht anwaltlich vertretene Betroffene beschwert.