Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.10.2015 – 31 W 68/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1019.31W68.15.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 03.09.2015 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.08.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 10.09.2015 zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG entbehrlich.
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 03.09.2015 gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 24.08.2015 wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses des Landgerichts vom 10.09.2015 zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG entbehrlich.