Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 21.10.2015 – 31 W 73/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1021.31W73.15.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin werden die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 18.08.2015 und 23.09.2015, Az. 12 O 51/15, abgeändert.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 366.787,45 € festgesetzt, der Gegenstandswert des Vergleichs auf 1.626.328,99 €.
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold vom 18.08.2015, Az. 12 O 51/15, wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Gründe
Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist unbegründet, die des Prozessbevollmächtigten der Klägerin begründet. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 15.06.2015, Az. 31 W 31/15, sowie Beschluss vom 21.10.2015, Az. 31 W 70/15) richtet sich der Streitwert einer Klage dann, wenn – wie vorliegend – die Feststellung begehrt wird, dass sich ein Darlehensvertrag infolge Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Unstreitig valutierte das Darlehen mit der Darlehensnummer #####/#### noch mit 366.787,45 €, das Darlehen mit der Darlehensnummer #####/#### noch mit 1.259.541,54 €. Danach ergibt sich ein Streitwert des Rechtsstreits von 366.787,45 € und ein Gegenstandswert des (Mehr-)Vergleichs von 1.626.328,99 €.