Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 09.11.2015 – 1 W 78/15
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1109.1W78.15.00
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert von bis zu 35.000,- €.
Gründe
I.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch aus durchweg zutreffenden Gründen zurückgewiesen.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt gemäß § 42 Abs. 1 und 2 ZPO einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgeblich sind insoweit nicht die Befürchtungen der konkreten Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten, sondern die Sicht einer vernünftig und besonnen handelnden Partei (Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 42, Rn. 5 mwN). Auf dieser Grundlage ist kein tragfähiger Anhaltspunkt für einen Ablehnungsgrund ersichtlich.
1) Die abgelehnte Richterin hat den Rechtsstreit im Vorfeld des bereits anberaumten Verhandlungstermins übernommen. Daraus, dass sie einen Zeugen auf seine Verhinderungsanzeige hin abgeladen und nicht nachträglich das persönliche Erscheinen der Mutter des Klägers angeordnet hat, kann kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden. Der Kläger rügt insoweit eine Verfahrensführung, die bereits keine Rechtsfehler erkennen lässt. Unabhängig davon kann die Ablehnung nicht auf die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung oder Verfahrensweise gestützt werden (BGH NJW 2002, 2396; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42, Rn. 28). Etwas anderes gilt nur, wenn die angegriffene Handlung oder Entscheidung offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und in der Sache so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint (Müko/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl:, § 42, Rn. 30 mwN). Das ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall.
2) Ein Besetzungsmangel kann nicht mit Hilfe eines Ablehnungsgesuchs gerügt werden (NJW-RR 2009, 210). Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses verwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich im Fall der Richterablehnung nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach dem Streitwert der Hauptsache.