Rechtsprechung / Oberlandesgericht Hamm
Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 24.11.2015 – 3 UF 232/14
ECLI:DE:OLGHAM:2015:1124.3UF232.14.00
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 04. November 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 21. Oktober 2014 (59 F 220/14) unter Aufrechterhaltung der übrigen Anordnungen hinsichtlich der Entscheidung zu Ziffer 2. zum Versorgungsabgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 1. und zu 2. jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der 1. Instanz.
3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 1.980,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ersten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG.
B.
Die Beschwerde des Antragsgegners vom 04.11.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – C vom 27.10.2014 ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen ist das Familiengericht zwar davon ausgegangen, dass der Ehevertrag der Beteiligten sowohl einer Inhalts- als auch einer Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG zunächst standhält. Jedoch führt die unter Anwendung der in § 313 BGB normierten Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Interessenabwägung im Ergebnis dazu, dass vorliegend ein Versorgungsausgleich insgesamt nicht stattfindet. Zur Begründung verweist der Senat auf seine Hinweise zur Sach- und Rechtslage in dem Beschluss vom 25. September 2015 und macht diese in vollem Umfang zum Gegenstand des vorliegenden Beschlusses. Einwände wurden von den Beteiligten nicht erhoben.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, nach § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG eine andere Kostenfolge anzuordnen. Für ein erfolgreiches Rechtsmittel in Familienfolgesachen gilt der Grundsatz der Kostenaufhebung nach §§ 150 Abs. 1, 81 Abs. 1 FamFG (vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage, § 150, Rn. 14). Weder die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines anderslautenden Antrages herangezogenen Gesichtspunkte, noch sonst aus dem Verfahren ersichtliche Umstände vermögen ein ausnahmsweises Abweichen hiervon zu begründen. Angesichts der dem Grunde nach wirksamen ehevertraglichen Regelungen und des im Rahmen des Versorgungsausgleichs geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes führt auch die nach Vortrag des Beschwerdeführers unterlassene Wahrnehmung eines vorgerichtlichen Gespräches mit dem Ziel einer Einigung durch die Antragstellerin keinesfalls zur Annahme eines groben Verschuldens i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Zwar hat der Beschwerdeführer sein Beschwerdeziel – wie er weiter vorträgt – erreicht, jedoch weicht das FamFG mit Ausnahme des § 84 FamFG, der das erfolglose Rechtsmittel regelt (soweit nicht eine Familienstreitsache betroffen ist) vom Erfolgsgrundsatz ab (vgl. Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81, Rn. 28), so dass diesem Umstand im Rahmen des auszuübenden Ermessens kein erhebliches Gewicht beikommt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.